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Tatsachliche Ruckgangigmachung eines Erwerbsvorgangs liegt nicht vor, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition bei der Weiterverausserung im eigenen Interesse verwertet (BFH, 19. 3. 2003 - II R 12/01)
Tatsachliche Ruckgangigmachung eines Erwerbsvorgangs liegt nicht vor, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition bei der Weiterverausserung im eigenen Interesse verwertet (BFH, 19. 3. 2003 - II R 12/01)
Tatsachliche Ruckgangigmachung eines Erwerbsvorgangs liegt nicht vor, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition bei der Weiterverausserung im eigenen Interesse verwertet (BFH, 19. 3. 2003 - II R 12/01)
BETRIEBSBERATER ; 58 ; 1714-1715
01.01.2003
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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