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In die mitgliedschaftlichen Rechte eines Kommanditisten kann durch Gesellschafterbeschluss auch bei Gruppenvertretung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eingegriffen werden (BGH, 4. 10. 2004 - II ZR 356/02)
In die mitgliedschaftlichen Rechte eines Kommanditisten kann durch Gesellschafterbeschluss auch bei Gruppenvertretung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eingegriffen werden (BGH, 4. 10. 2004 - II ZR 356/02)
In die mitgliedschaftlichen Rechte eines Kommanditisten kann durch Gesellschafterbeschluss auch bei Gruppenvertretung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eingegriffen werden (BGH, 4. 10. 2004 - II ZR 356/02)
BETRIEBSBERATER ; 59 ; 2653-2654
01.01.2004
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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