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Raumordnerische Verträge zielorientiert und aufgabengerecht einsetzen
Der raumordnerische Vertrag (rV) wurde als Instrument zur besseren Vorbereitung und Verwirklichung von Raumordnungsplänen 1998 gesetzlich eingeführt und mit der Novellierung des § 13 ROG 2009 breiter ausgerichtet. Mit dem rV soll die raumordnerische Zusammenarbeit zur Koordination oder Verwirklichung von raumordnerischen Entwicklungskonzepten sowie zur Vorbereitung und Verwirklichung von Raumordnungsplänen und von sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen vertraglich abgesichert werden können. § 13 ROG ist seit Juni 2009 unmittelbar geltendes Recht, sodass es zur Anwendung in der Landes- und Regionalplanung keiner weiteren Ermächtigungen mehr bedarf. Raumordnerische Verträge können damit in allen Bereichen der Raumordnung geschlossen werden. In der von der Akademie für Raumforschung und Landesplanung (ARL) in Auftrag gegebenen Studie "Raumordnerische Verträge in der Praxis" wurden anhand bundesweiter Anwendungsfälle eine Systematisierung und eine Bewertung hinsichtlich der bisherigen Einsatzfelder, der Vertragspartner, der wesentlichen Vertragselemente sowie der Ergebnisse und der Wirkungsweise des rV vorgenommen. Mit dem Positionspapier möchte der IIK Regionalplanung der ARL daran anknüpfen und auf künftige Anwendungsmöglichkeiten von rV hinweisen, um auf diese Weise vor allem Planungspraxis und -politik für einen zielorientierten und aufgabengerechten Einsatz dieses Instruments stärker zu sensibilisieren. Der IIK sieht es als hilfreich an, aus den Erfahrungen der letzten 10 Jahre Empfehlungen zum Anwendungsrahmen des § 13 ROG in der Regionalplanung zu erarbeiten.
Raumordnerische Verträge zielorientiert und aufgabengerecht einsetzen
Der raumordnerische Vertrag (rV) wurde als Instrument zur besseren Vorbereitung und Verwirklichung von Raumordnungsplänen 1998 gesetzlich eingeführt und mit der Novellierung des § 13 ROG 2009 breiter ausgerichtet. Mit dem rV soll die raumordnerische Zusammenarbeit zur Koordination oder Verwirklichung von raumordnerischen Entwicklungskonzepten sowie zur Vorbereitung und Verwirklichung von Raumordnungsplänen und von sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen vertraglich abgesichert werden können. § 13 ROG ist seit Juni 2009 unmittelbar geltendes Recht, sodass es zur Anwendung in der Landes- und Regionalplanung keiner weiteren Ermächtigungen mehr bedarf. Raumordnerische Verträge können damit in allen Bereichen der Raumordnung geschlossen werden. In der von der Akademie für Raumforschung und Landesplanung (ARL) in Auftrag gegebenen Studie "Raumordnerische Verträge in der Praxis" wurden anhand bundesweiter Anwendungsfälle eine Systematisierung und eine Bewertung hinsichtlich der bisherigen Einsatzfelder, der Vertragspartner, der wesentlichen Vertragselemente sowie der Ergebnisse und der Wirkungsweise des rV vorgenommen. Mit dem Positionspapier möchte der IIK Regionalplanung der ARL daran anknüpfen und auf künftige Anwendungsmöglichkeiten von rV hinweisen, um auf diese Weise vor allem Planungspraxis und -politik für einen zielorientierten und aufgabengerechten Einsatz dieses Instruments stärker zu sensibilisieren. Der IIK sieht es als hilfreich an, aus den Erfahrungen der letzten 10 Jahre Empfehlungen zum Anwendungsrahmen des § 13 ROG in der Regionalplanung zu erarbeiten.
Raumordnerische Verträge zielorientiert und aufgabengerecht einsetzen
2011
Online-Ressource (7 S.)
Parallel als Druckausg. erschienen
Buch
Elektronische Ressource
Deutsch
Raumordnerische Aspekte des EG-Binnenmarktes
TIBKAT | 1992
|Raumordnerische Aspekte des EG-Binnenmarktes
Katalog Agrar | 1992
|Raumordnerische Aspekte des EG-Binnenmarktes
UB Braunschweig | 1992
|Raumordnerische Zusammenarbeit im deutsch-polnischen Grenzraum
UB Braunschweig | 2012
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