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Umweltverträglichkeitsprüfung und Straßenbau – einige verwaltungswissenschaftliche Überlegungen
Für die Umsetzung der EG-Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ins nationale Recht sind neben fachlich-inhaltlichen Problemen der UVP verwaltungswissenschaftliche und darunter Verfahrensfragen von großer Wichtigkeit. Die “Geschichte“ der Berücksichtigung von Umweltwirkungen in der Generalplanung und in der Objektplanung für Bundesfernstraßen zeigt zwischen 1971 und 1985 deutliche Fortschritte. Bei der Objektplanung soll seit der Novellierung des Raumordnungsgesetzes 1989 das Raumordnungsverfahren die 1. Stufe der UVP enthalten. In Anlehnung an vier verfahrensmäßige Voraussetzungen für eine effektive UVP (nach Schemel) wird geprüft, inwieweit EG-Richtlinie und UVP-Gesetzentwurf hinsichtlich vertikaler Vollständigkeit, Querschnittscharakter, Unabhängigkeit vom Projektträger und Öffentlichkeitsbeteiligung über die heutige Praxis der Prüfung hinausgehen und inwieweit auch sie noch Defizite gegenüber weitergehenden Forderungen aufweisen. In diesem Zusammenhang wird u.a. vorgeschlagen. – die Umweltkosten in der Generalplanung verstärkt zu berücksichtigen, – trotz §11 UVP-Gesetzentwurf die Nützlichkeit eigenständiger UVP-Abschlußdokumente weiter zu prüfen. – die Rollenverteilung der Akteure, vor allem beim Linienbestimmungs- und Raumordnungsverfahren, differenziert neu zu bestimmen, – das Raumordnungsverfahren interaktiv als Anhörung und Erörterung zu organsieren und – die Nachvollziehbarkeit des Verfahrens zu steigern.
Umweltverträglichkeitsprüfung und Straßenbau – einige verwaltungswissenschaftliche Überlegungen
Für die Umsetzung der EG-Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ins nationale Recht sind neben fachlich-inhaltlichen Problemen der UVP verwaltungswissenschaftliche und darunter Verfahrensfragen von großer Wichtigkeit. Die “Geschichte“ der Berücksichtigung von Umweltwirkungen in der Generalplanung und in der Objektplanung für Bundesfernstraßen zeigt zwischen 1971 und 1985 deutliche Fortschritte. Bei der Objektplanung soll seit der Novellierung des Raumordnungsgesetzes 1989 das Raumordnungsverfahren die 1. Stufe der UVP enthalten. In Anlehnung an vier verfahrensmäßige Voraussetzungen für eine effektive UVP (nach Schemel) wird geprüft, inwieweit EG-Richtlinie und UVP-Gesetzentwurf hinsichtlich vertikaler Vollständigkeit, Querschnittscharakter, Unabhängigkeit vom Projektträger und Öffentlichkeitsbeteiligung über die heutige Praxis der Prüfung hinausgehen und inwieweit auch sie noch Defizite gegenüber weitergehenden Forderungen aufweisen. In diesem Zusammenhang wird u.a. vorgeschlagen. – die Umweltkosten in der Generalplanung verstärkt zu berücksichtigen, – trotz §11 UVP-Gesetzentwurf die Nützlichkeit eigenständiger UVP-Abschlußdokumente weiter zu prüfen. – die Rollenverteilung der Akteure, vor allem beim Linienbestimmungs- und Raumordnungsverfahren, differenziert neu zu bestimmen, – das Raumordnungsverfahren interaktiv als Anhörung und Erörterung zu organsieren und – die Nachvollziehbarkeit des Verfahrens zu steigern.
Umweltverträglichkeitsprüfung und Straßenbau – einige verwaltungswissenschaftliche Überlegungen
Heinrich Mäding (Autor:in)
1990
Aufsatz (Zeitschrift)
Elektronische Ressource
Unbekannt
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