Eine Plattform für die Wissenschaft: Bauingenieurwesen, Architektur und Urbanistik
Rechtsgrundlagen für den Transport gefährlicher Güter
Teil II
Bei der Durchführung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterscheidet die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) drei Personengruppen, die je nach ihren Funktionen mit unterschiedlichen Verantwortlichkeiten betraut sind: Gefahrgutbeauftragte, die nach § 1 der GBV vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes bestellten internen oder externen Personen oder die Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes selbst, die Aufgaben nach § 1 c der GBV wahrzunehmen haben und Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises sind, beauftragte Personen, die im Auftrag des Unternehmers oder des Inhabers eines Betriebes in eigener Verantwortung dessen Pflichten nach Gefahrgutvorschriften und sonstige verantwortliche Personen, denen nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unmittelbar Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind, insbesondere Fahrzeugführer, Schiffsfüher, ausgenommen Unternehmer und Inhaber von Betrieben. Die drei Personenkreise sowie die Schulungsanforderungen an Beschäftigte im Umgang mit gefährlichen Gütern werden im Beitrag vorgestellt.
Rechtsgrundlagen für den Transport gefährlicher Güter
Teil II
Bei der Durchführung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterscheidet die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) drei Personengruppen, die je nach ihren Funktionen mit unterschiedlichen Verantwortlichkeiten betraut sind: Gefahrgutbeauftragte, die nach § 1 der GBV vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes bestellten internen oder externen Personen oder die Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes selbst, die Aufgaben nach § 1 c der GBV wahrzunehmen haben und Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises sind, beauftragte Personen, die im Auftrag des Unternehmers oder des Inhabers eines Betriebes in eigener Verantwortung dessen Pflichten nach Gefahrgutvorschriften und sonstige verantwortliche Personen, denen nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unmittelbar Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind, insbesondere Fahrzeugführer, Schiffsfüher, ausgenommen Unternehmer und Inhaber von Betrieben. Die drei Personenkreise sowie die Schulungsanforderungen an Beschäftigte im Umgang mit gefährlichen Gütern werden im Beitrag vorgestellt.
Rechtsgrundlagen für den Transport gefährlicher Güter
Teil II
EI - Der Eisenbahningenieur ; 53 ; 41-42
01.01.2002
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Rechtsgrundlagen für den Transport gefährlicher Güter
IuD Bahn | 2002
|Störfälle beim Transport gefährlicher Güter
IuD Bahn | 1994
|Transport gefährlicher Güter in Hamburger Straßentunneln
Tema Archiv | 1991
|Leitfaden zur Beförderung gefährlicher Güter
Online Contents | 2002
Gedanken zum Transport gefährlicher Güter. Sind Gefahrguttransporte gefährlich?
Tema Archiv | 1991
|