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Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchen
Bislang war das Hausrecht ausreichende Grundlage für das Rauchverbot in Bahnhöfen und Verkehrsmitteln und wurde mit den Reinigungskosten bzw. der Brandgefahr begründet. Mit dem "Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens" vom 20. Juli 2007 (BGBl. 1595) hat der Gesetzgeber durch Artikel 1 "Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und Öffentlichen Verkehrsmitteln (Bundesnichtraucherschutzgesetz - BNichtrSchG)" seit dem 1. 09.2007 das Rauchen in "Verkehrsmitteln" und in "Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen" verboten (§ 1 Abs. 1). In Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen können gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume (räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrsmittels, d. h. Abteile und Wagen) für Raucher vorgehalten werden, wenn insgesamt eine ausrecihende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht, allerdings nicht in Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen und Kraftfahrzeugen, soweit die Beförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt. Der Beitrag berichtet über die Folgen des Rauchverbotes für die öffentlichen Eisenbahnen.
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchen
Bislang war das Hausrecht ausreichende Grundlage für das Rauchverbot in Bahnhöfen und Verkehrsmitteln und wurde mit den Reinigungskosten bzw. der Brandgefahr begründet. Mit dem "Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens" vom 20. Juli 2007 (BGBl. 1595) hat der Gesetzgeber durch Artikel 1 "Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und Öffentlichen Verkehrsmitteln (Bundesnichtraucherschutzgesetz - BNichtrSchG)" seit dem 1. 09.2007 das Rauchen in "Verkehrsmitteln" und in "Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen" verboten (§ 1 Abs. 1). In Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen können gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume (räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrsmittels, d. h. Abteile und Wagen) für Raucher vorgehalten werden, wenn insgesamt eine ausrecihende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht, allerdings nicht in Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen und Kraftfahrzeugen, soweit die Beförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt. Der Beitrag berichtet über die Folgen des Rauchverbotes für die öffentlichen Eisenbahnen.
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchen
EI - Der Eisenbahningenieur ; 58 ; 72
01.01.2007
1 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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