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Neue Aufzugsrichtlinie verabschiedet
Im 2. Teil des Beitrages - Teil 1 siehe Lift-Report 2/96 - wird eine Bewertung der Richtlinie vorgenommen. Ausgehend davon, daß es sich bei der Veröffentlichung im EG-Amtsblatt Nr. L134 vom 20.6.95 um Empfehlungen handelt, sieht der Verfasser keinen sofortigen zwingenden Handlungsbedarf. Bindenden Charakter hat aber die Verpflichtung, daß Errichter von Bauwerken und Montagebetriebe von Aufzügen Angaben austauschen müssen. Empfohlen wird, daß in allen Gebäuden mindestens ein Aufzug vorzusehen ist, der für Rollstuhlfahrer zugänglich ist. Nationale Umsetzung der Richtlinie wird durch Gerätesicherheitsgesetz (GSG) erfolgen.
Neue Aufzugsrichtlinie verabschiedet
Im 2. Teil des Beitrages - Teil 1 siehe Lift-Report 2/96 - wird eine Bewertung der Richtlinie vorgenommen. Ausgehend davon, daß es sich bei der Veröffentlichung im EG-Amtsblatt Nr. L134 vom 20.6.95 um Empfehlungen handelt, sieht der Verfasser keinen sofortigen zwingenden Handlungsbedarf. Bindenden Charakter hat aber die Verpflichtung, daß Errichter von Bauwerken und Montagebetriebe von Aufzügen Angaben austauschen müssen. Empfohlen wird, daß in allen Gebäuden mindestens ein Aufzug vorzusehen ist, der für Rollstuhlfahrer zugänglich ist. Nationale Umsetzung der Richtlinie wird durch Gerätesicherheitsgesetz (GSG) erfolgen.
Neue Aufzugsrichtlinie verabschiedet
Garei, Clau (Autor:in) / Suga, T.
Lift-Report ; 22 ; 90-93
01.01.1996
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Aufzug , EU-Richtlinie , Normung , EG
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