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§ 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen
1Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 2Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen
1Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 2Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen
Siemon, Klaus D. (Autor:in) / Averhaus, Ralf (Autor:in)
Die HOAI 2021 verstehen und richtig anwenden ; Kapitel: 16 ; 103-114
06.10.2023
12 pages
Aufsatz/Kapitel (Buch)
Elektronische Ressource
Deutsch
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Springer Verlag | 2023
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