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'Chlorung von Wasser'. Neue Unfallverhuetungsvorschrift 'Teil II'
Chlorgasraeume muessen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben mit Tuer und Panik-Schloss. Im Stoerfall darf Chlorgas nicht in tiefer gelegene Raeume und Kanaele austreten und bei baulich unguenstiger Raumlage wird ein Chlorgaswarngeraet vorgeschrieben. Bei Ausbleiben des zu chlorenden Wassers muss Chlorgaszufuhr selbsttaetig unterbrochen werden. Chlorflaschenhilfsventile sind vorzusehen. Raeume von Chlordioxidanlagen muessen von anderen Raeumen feuerbestaendig getrennt sein. Auch hier muss bei Ausbleiben des zu chlorenden Wassers die Zufuhr von Chloroxid-Loesung selbsttaetig unterbrochen werden und die alleinige Zufuhr von Natriumchlorit in das zu chlorende Wasser darf nicht moeglich sein. Eine wesentliche Bestimmung der Unfallverhuetungsvorschrift 'Chlorung von Wasser' ist Paragraph 15 zur Sicherheit des Personals. (Sallwey)
'Chlorung von Wasser'. Neue Unfallverhuetungsvorschrift 'Teil II'
Chlorgasraeume muessen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben mit Tuer und Panik-Schloss. Im Stoerfall darf Chlorgas nicht in tiefer gelegene Raeume und Kanaele austreten und bei baulich unguenstiger Raumlage wird ein Chlorgaswarngeraet vorgeschrieben. Bei Ausbleiben des zu chlorenden Wassers muss Chlorgaszufuhr selbsttaetig unterbrochen werden. Chlorflaschenhilfsventile sind vorzusehen. Raeume von Chlordioxidanlagen muessen von anderen Raeumen feuerbestaendig getrennt sein. Auch hier muss bei Ausbleiben des zu chlorenden Wassers die Zufuhr von Chloroxid-Loesung selbsttaetig unterbrochen werden und die alleinige Zufuhr von Natriumchlorit in das zu chlorende Wasser darf nicht moeglich sein. Eine wesentliche Bestimmung der Unfallverhuetungsvorschrift 'Chlorung von Wasser' ist Paragraph 15 zur Sicherheit des Personals. (Sallwey)
'Chlorung von Wasser'. Neue Unfallverhuetungsvorschrift 'Teil II'
Chlorination of water. New regulations for accident prevention
Gemballa, G. (Autor:in)
Neue Deliwa Zeitschrift ; 359-360
1980
2 Seiten
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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