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Entstehen aus der Druckgeräterichtlinie neue Betreiberpflichten?
Ab dem 29. November 1999 sind die Vorschriften der Richtlinie für Druckgeräte anzuwenden. Allerdings dürfen noch bis zum 29. Mai 2002 Druckgeräte nach den bisher geltenden Vorschriften vom Hersteller in den Verkehr gebracht werden. Die wichtigsten Bestimmungen der Druckbehälterrichtlinie sind: Sie gilt grundsätzlich für Druckgeräte mit einem max. zulässigen Druck von mehr als 0,5 bar. Abhängig vom Inhalt, Druck und Volumen müssen die Druckgeräte den Anforderungen des Anhangs I der Druckgeräterichtlinie entsprechen. Die Druckgeräte werden nach zunehmenden Gefahrenpotenzialen in Kategorien eingestuft. Abhängig von den Kategorien sind sie auch den unterschiedlichen Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen. Die Druckgeräterichtlinie unterscheidet zwischen Herstellung und Zusammenbau. Zur Herstellung gehört der Entwurf, die Konstruktion und die Produktion eines Druckgeräts oder eine Baugruppe. Dampfkesselanlagen für eine Erzeugung von Dampf oder Heißwasser können nach Art. 3 Abs. 2, Nr. 2.1 vom Hersteller nur als funktionsfähige Baugruppe in den Verkehr gebracht werden. Die Betreiberpflichten ergeben sich nicht nur aus dem Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung und den jeweiligen Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen mit ihren technischen Regeln, sondern auch aus den Betriebsanleitungen des Herstellers und sonstigen technischen Regelwerken. Hierzu gehören u. a. auch die Unfallverhütungsvorschriften. Die bisherigen Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen sind mit ihren Elementen Beschaffenheit, Betrieb und Prüfung ein in sich geschlossener Kreis. Die EU-Richtlinien nach Artikel 95 EG-Vertrag sind Wirtschaftsvorschriften. Sie haben nicht in erster Linie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Benutzer im Auge. Von daher sind die EG-Richtlinien, die auf Artikel 95 (ex-Artikel 100a) gestützt sind, nicht mit den bisher national geltenden Betriebs- und Prüfanforderungen kompatibel. Der Betreiber hat daher eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Da die Druckgeräte, auch wenn sie der Druckgeräterichtlinie entsprechen, meist von den Sicherheitsphilosophien der jeweiligen Mitgliedsstaaten beeinflußt sind, müssen die Betriebs- und Prüfvorschriften vom Betreiber in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. In den technischen Regeln für eine zukünftige Betriebssicherheitsverordnung sollten Handlungsanleitungen und Entscheidungshilfen für den Betreiber erarbeitet werden.
Entstehen aus der Druckgeräterichtlinie neue Betreiberpflichten?
Ab dem 29. November 1999 sind die Vorschriften der Richtlinie für Druckgeräte anzuwenden. Allerdings dürfen noch bis zum 29. Mai 2002 Druckgeräte nach den bisher geltenden Vorschriften vom Hersteller in den Verkehr gebracht werden. Die wichtigsten Bestimmungen der Druckbehälterrichtlinie sind: Sie gilt grundsätzlich für Druckgeräte mit einem max. zulässigen Druck von mehr als 0,5 bar. Abhängig vom Inhalt, Druck und Volumen müssen die Druckgeräte den Anforderungen des Anhangs I der Druckgeräterichtlinie entsprechen. Die Druckgeräte werden nach zunehmenden Gefahrenpotenzialen in Kategorien eingestuft. Abhängig von den Kategorien sind sie auch den unterschiedlichen Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen. Die Druckgeräterichtlinie unterscheidet zwischen Herstellung und Zusammenbau. Zur Herstellung gehört der Entwurf, die Konstruktion und die Produktion eines Druckgeräts oder eine Baugruppe. Dampfkesselanlagen für eine Erzeugung von Dampf oder Heißwasser können nach Art. 3 Abs. 2, Nr. 2.1 vom Hersteller nur als funktionsfähige Baugruppe in den Verkehr gebracht werden. Die Betreiberpflichten ergeben sich nicht nur aus dem Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung und den jeweiligen Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen mit ihren technischen Regeln, sondern auch aus den Betriebsanleitungen des Herstellers und sonstigen technischen Regelwerken. Hierzu gehören u. a. auch die Unfallverhütungsvorschriften. Die bisherigen Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen sind mit ihren Elementen Beschaffenheit, Betrieb und Prüfung ein in sich geschlossener Kreis. Die EU-Richtlinien nach Artikel 95 EG-Vertrag sind Wirtschaftsvorschriften. Sie haben nicht in erster Linie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Benutzer im Auge. Von daher sind die EG-Richtlinien, die auf Artikel 95 (ex-Artikel 100a) gestützt sind, nicht mit den bisher national geltenden Betriebs- und Prüfanforderungen kompatibel. Der Betreiber hat daher eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Da die Druckgeräte, auch wenn sie der Druckgeräterichtlinie entsprechen, meist von den Sicherheitsphilosophien der jeweiligen Mitgliedsstaaten beeinflußt sind, müssen die Betriebs- und Prüfvorschriften vom Betreiber in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. In den technischen Regeln für eine zukünftige Betriebssicherheitsverordnung sollten Handlungsanleitungen und Entscheidungshilfen für den Betreiber erarbeitet werden.
Entstehen aus der Druckgeräterichtlinie neue Betreiberpflichten?
Küpper, F. (Autor:in)
TÜ Technische Überwachung, Düsseldorf ; 41 ; 29-35
2000
7 Seiten, 5 Bilder, 12 Quellen
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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