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Urteil des OLG Naumburg vom 23.4.1999 - 6 U 64/98. Leitsatz: Der Anschlussnehmer hat dann nicht für die Folgen eines Rohrbruchs im Bereich seiner 'Kundenanlagen' einzustehen, wenn die Lage des Hausanschlusses vom Versorgungsträger einseitig und unter Missachtung der berechtigten Interessen des Anschlussnehmers bestimmt worden ist. Aus den Gründen: Aufgrund des mit dem Wasserversorgungsunternehmen abgeschlossenen Vertrages ist der Kunde grundsätzlich verpflichtet, das aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommene Wasser zu bezahlen. Die Höhe des zu zahlenden Entgeltes ergibt sich aus der am Hauptwasserzähler abgelesenen Wassermenge. Der Beklagte muss die Wassermenge nicht bezahlen, denn er hat den gemessenen Wasserverbrauch nicht zu vertreten. Hinter der Hauptabsperrvorrichtung geht die Gefahr für das gelieferte Wasser auf den Kunden über. Das Wasser gelangt in dessen Eigentum, sobald es die Wasseruhr passiert und in die Kundenanlage fließt. Der hier abgelesene Wasserverbrauch resultiert aus einem Rohrbruch zwischen der Messeinrichtung im Hauptschacht und vom Beklagten an seinem Kiosk installierten Zähler. Der Beklagte konnte weder die Wasserentnahme prüfen noch den Wasserrohrbruch feststellen. Hier kann keine Rede davon sein, dass die Lage des Hausanschlusses 'unter Wahrung der berechtigten Interessen des Anschlussnehmers vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt' worden ist. Wenn das Wasserversorgungsunternehmen einen technisch riskanten, den Interessen des Kunden zuwiderlaufenden Verbau des Hausanschlusses und der Kundenanlage vornimmt, kann es die Risiken nicht auf den Kunden abwälzen und ihm die Folgen der Störungen anlasten.
Urteil des OLG Naumburg vom 23.4.1999 - 6 U 64/98. Leitsatz: Der Anschlussnehmer hat dann nicht für die Folgen eines Rohrbruchs im Bereich seiner 'Kundenanlagen' einzustehen, wenn die Lage des Hausanschlusses vom Versorgungsträger einseitig und unter Missachtung der berechtigten Interessen des Anschlussnehmers bestimmt worden ist. Aus den Gründen: Aufgrund des mit dem Wasserversorgungsunternehmen abgeschlossenen Vertrages ist der Kunde grundsätzlich verpflichtet, das aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommene Wasser zu bezahlen. Die Höhe des zu zahlenden Entgeltes ergibt sich aus der am Hauptwasserzähler abgelesenen Wassermenge. Der Beklagte muss die Wassermenge nicht bezahlen, denn er hat den gemessenen Wasserverbrauch nicht zu vertreten. Hinter der Hauptabsperrvorrichtung geht die Gefahr für das gelieferte Wasser auf den Kunden über. Das Wasser gelangt in dessen Eigentum, sobald es die Wasseruhr passiert und in die Kundenanlage fließt. Der hier abgelesene Wasserverbrauch resultiert aus einem Rohrbruch zwischen der Messeinrichtung im Hauptschacht und vom Beklagten an seinem Kiosk installierten Zähler. Der Beklagte konnte weder die Wasserentnahme prüfen noch den Wasserrohrbruch feststellen. Hier kann keine Rede davon sein, dass die Lage des Hausanschlusses 'unter Wahrung der berechtigten Interessen des Anschlussnehmers vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt' worden ist. Wenn das Wasserversorgungsunternehmen einen technisch riskanten, den Interessen des Kunden zuwiderlaufenden Verbau des Hausanschlusses und der Kundenanlage vornimmt, kann es die Risiken nicht auf den Kunden abwälzen und ihm die Folgen der Störungen anlasten.
Kein Einstehen des Anschlussnehmers für die Folgen eines Rohrbruchs bei Bestimmung der Lage des Hausanschlusses durch den Versorgungsträger
Jurisdiction on the liability of a customer according a water main burst
Konrad (Autor:in)
Recht der Energiewirtschaft - RdE ; 122-123
2000
2 Seiten
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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