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Prüfbarkeit eines "Nachtrages"?
Mit dem Begriff Prüfbarkeit wird oft versucht Forderungen eines Auftragnehmers abzuwehren. In dem Beitrag wird die Bedeutung des Begriffs in Bezug auf die Nachträge diskutiert. Die Frage nach der Berechtigung von Ansprüchen wird nicht behandelt. Es werden die gegenseitigen Pflichten aufgezeigt, welche für Auftraggeber und Auftragnehmer aus der Funktion der Prüfbarkeit folgt. Zuerst werden die Begriffe Nachtrag, Nachtragsangebot und Schlüssigkeit definiert. Um sich der Bedeutung und dem Inhalt der Prüfbarkeit zu nähern, wird zunächst eine Extremalbetrachtung vorgenommen. Damit wird der Rahmen bestimmt, innerhalb dessen sich die Kriterien für die Prüfbarkeit befinden müssen. Es gibt keine rechtlichen Regelungen über Nachträge und daher direkt auch keine Regelungen über deren Prüfbarkeit. Bei der Diskussion der Prüfbarkeit werden die des Nachtragsangebotes und die des Nachtrags getrennt diskutiert. Kriterien für die Prüfung einer Rechnung für einen Nachtrag sind übersichtliche Aufstellung, Übernahme der Reihenfolge der Positionen aus der Leistungsbeschreibung, Verwendung von Bezeichnungen aus dem Vertrag, Mengenberechnungen und Belegen, Kennzeichnung der Nachträge und eventuell getrennte Abrechnung der Nachträge. Aus der Diskussion in dem Beitrag ergibt sich, dass die Rechnung immer nach Einhaltung oben genannter Kriterien prüfbar ist. In vielen Fällen werden Regelungen in die Vertäge geschrieben, welche formale und inhaltliche Vorgaben für das Einreichen von Forderungen und Rechnungen machen. Oft ist damit ein Ausschluss der Ansprüche des Auftragnehmers verbunden, da sie wegen der Nichteinhaltung der vertraglichen Forderungen nicht prüfbar sind. Die Ausführungen zeigen, dass entgegen der Praxis dem Begriff der Prüfbarkeit in Bezug auf Nachträge keine besondere Bedeutung zukommt. Nachtragsangebote vor Anordnung und Durchführung der Leistung sind zwar für den Auftragnehmer bindend, aber ansonsten rein informativ. Sie sind nicht vorgesehen und nicht erforderlich. Im Grundsatz ist eine Rechnung für ergänzende Leistungen prüfbar, wenn sie die aufgestellten Kriterien einhält. Der Begriff der Prüfbarkeit wird in der Praxis völlig überbewertet.
Prüfbarkeit eines "Nachtrages"?
Mit dem Begriff Prüfbarkeit wird oft versucht Forderungen eines Auftragnehmers abzuwehren. In dem Beitrag wird die Bedeutung des Begriffs in Bezug auf die Nachträge diskutiert. Die Frage nach der Berechtigung von Ansprüchen wird nicht behandelt. Es werden die gegenseitigen Pflichten aufgezeigt, welche für Auftraggeber und Auftragnehmer aus der Funktion der Prüfbarkeit folgt. Zuerst werden die Begriffe Nachtrag, Nachtragsangebot und Schlüssigkeit definiert. Um sich der Bedeutung und dem Inhalt der Prüfbarkeit zu nähern, wird zunächst eine Extremalbetrachtung vorgenommen. Damit wird der Rahmen bestimmt, innerhalb dessen sich die Kriterien für die Prüfbarkeit befinden müssen. Es gibt keine rechtlichen Regelungen über Nachträge und daher direkt auch keine Regelungen über deren Prüfbarkeit. Bei der Diskussion der Prüfbarkeit werden die des Nachtragsangebotes und die des Nachtrags getrennt diskutiert. Kriterien für die Prüfung einer Rechnung für einen Nachtrag sind übersichtliche Aufstellung, Übernahme der Reihenfolge der Positionen aus der Leistungsbeschreibung, Verwendung von Bezeichnungen aus dem Vertrag, Mengenberechnungen und Belegen, Kennzeichnung der Nachträge und eventuell getrennte Abrechnung der Nachträge. Aus der Diskussion in dem Beitrag ergibt sich, dass die Rechnung immer nach Einhaltung oben genannter Kriterien prüfbar ist. In vielen Fällen werden Regelungen in die Vertäge geschrieben, welche formale und inhaltliche Vorgaben für das Einreichen von Forderungen und Rechnungen machen. Oft ist damit ein Ausschluss der Ansprüche des Auftragnehmers verbunden, da sie wegen der Nichteinhaltung der vertraglichen Forderungen nicht prüfbar sind. Die Ausführungen zeigen, dass entgegen der Praxis dem Begriff der Prüfbarkeit in Bezug auf Nachträge keine besondere Bedeutung zukommt. Nachtragsangebote vor Anordnung und Durchführung der Leistung sind zwar für den Auftragnehmer bindend, aber ansonsten rein informativ. Sie sind nicht vorgesehen und nicht erforderlich. Im Grundsatz ist eine Rechnung für ergänzende Leistungen prüfbar, wenn sie die aufgestellten Kriterien einhält. Der Begriff der Prüfbarkeit wird in der Praxis völlig überbewertet.
Prüfbarkeit eines "Nachtrages"?
Janitschka, C. (Autor:in) / Duve, H. (Autor:in)
2005
20 Seiten, Quellen
Aufsatz (Konferenz)
Deutsch
Rechnungsprüfung , Prüfbarkeit , Vertrag , Angebot , Recht (Gesetz) , Bauen
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