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Anwendung der ATEX-Richtlinie 94/9/EG auf Bauteile und Betriebsmittel von Gasanlagen
Bauteile und Betriebsmittel, die in explosionsgefährdeten Bereichen von Gasanlagen verwendet werden und über eine eigene potenzielle Zündquelle verfügen, unterliegen der ATEX-Richtlinie 94/9/EG. Die Richtlinie richtet sich primär an die Hersteller und ist in Deutschland als 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in nationales Recht überführt worden. Auf Basis der Richtlinie wurden harmonisierte Normen erstellt, die der Hersteller zum Nachweis der Konformität heranziehen kann. Für elektrische Betriebsmittel, die in explosionsgefährdeten Bereichen von Gasanlagen eingesetzt werden, sind die Anforderungen der ATEX-Richtlinie i.d.R. immer zu erfüllen. Bei nichtelektrischen Betriebsmitteln, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, ist eine differenzierte Betrachtungsweise vorzunehmen. Wenn eine potenzielle Zündquelle vorliegt, z.B. Schlagenergie durch schnell bewegte Teile (SAV-Fall, Schlag eines Lüfterrades am Gehäuse), Reibungsenergie (z.B. Heißlaufen eines Pumpenlagers) oder heiße Oberflächen, sind auch hierfür die Anforderungen der ATEX-Richtlinie zu erfüllen. Bauteile wie Rohrleitungen, Formstücke, Flansche, Schrauben oder Handwerkzeuge wie Leitern, Hammer oder Schraubenschlüssel verfügen nicht über eine eigene potentielle Zündquelle und fallen somit nicht in den Geltungsbereich der RL 94/9/EG (eine Konformitätserklärung nach ATEX ist damit nicht erforderlich).
Anwendung der ATEX-Richtlinie 94/9/EG auf Bauteile und Betriebsmittel von Gasanlagen
Bauteile und Betriebsmittel, die in explosionsgefährdeten Bereichen von Gasanlagen verwendet werden und über eine eigene potenzielle Zündquelle verfügen, unterliegen der ATEX-Richtlinie 94/9/EG. Die Richtlinie richtet sich primär an die Hersteller und ist in Deutschland als 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in nationales Recht überführt worden. Auf Basis der Richtlinie wurden harmonisierte Normen erstellt, die der Hersteller zum Nachweis der Konformität heranziehen kann. Für elektrische Betriebsmittel, die in explosionsgefährdeten Bereichen von Gasanlagen eingesetzt werden, sind die Anforderungen der ATEX-Richtlinie i.d.R. immer zu erfüllen. Bei nichtelektrischen Betriebsmitteln, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, ist eine differenzierte Betrachtungsweise vorzunehmen. Wenn eine potenzielle Zündquelle vorliegt, z.B. Schlagenergie durch schnell bewegte Teile (SAV-Fall, Schlag eines Lüfterrades am Gehäuse), Reibungsenergie (z.B. Heißlaufen eines Pumpenlagers) oder heiße Oberflächen, sind auch hierfür die Anforderungen der ATEX-Richtlinie zu erfüllen. Bauteile wie Rohrleitungen, Formstücke, Flansche, Schrauben oder Handwerkzeuge wie Leitern, Hammer oder Schraubenschlüssel verfügen nicht über eine eigene potentielle Zündquelle und fallen somit nicht in den Geltungsbereich der RL 94/9/EG (eine Konformitätserklärung nach ATEX ist damit nicht erforderlich).
Anwendung der ATEX-Richtlinie 94/9/EG auf Bauteile und Betriebsmittel von Gasanlagen
Implementation of the ATEX directive 94/9/EG on construction components and equipment of gas plants
Faber, Wolfgang (Autor:in) / Seemann, Albert (Autor:in)
Das Gas- und Wasserfach. Ausgabe Gas, Erdgas ; 147 ; 104-108
2006
5 Seiten, 7 Bilder, 20 Quellen
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Anwendung der ATEX-Richtlinien auf Bauteile und Betriebsmittel von Gasanlagen
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