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Einschränkung der Verwendung von Primärrohstoffen durch behördliche Genehmigungspraxis
Im Beitrag erfolgt eine kritische Betrachtung zur Einschränkung der Verwendung von Primärrohstoffen durch die behördliche Genehmigungspraxis. Dazu wird der Versuch unternommen, die Grundidee der LAGA mit einfachen Praxisbeispielen zu erläutern, ergänzt um die genehmigungsrechtlichen Schwierigkeiten für die Nutzung eines Basaltes, geologisch zusammenhängend mit den basaltischen Kluftgrundwasserleitern des Vogelsberges. Insbesondere der Einbau von basaltischen Mineralgemischen mit Zusammensetzung Nickel 130 mg/kg, Chrom 140 mg/kg und Zink 57 mg/kg im Grundwasserschwankungsbereich wurde unter Verweis auf die Zuordnungswerte der LAGA-Kriterien Z 1.1 und Z 1.2 sowie entsprechender Bescheide, dass im Grundwasserschwankungsbereich nur Material der LAGA - Zuordnungswerte Z 0 eingebaut werden darf, behördlich nicht genehmigt. Nie vorgesehen war jedoch, die LAGA-Kriterien auch bei Primärbaustoffen anzuwenden, so wie das im vorliegenden Fall geschah. Für Forderungen nach LAGA-Zuordnungswerten bei Primärbaustoffen gibt es keine Anspruchsgrundlage. Ausschreibungsunterlagen, die Forderungen nach LAGA-Analysen bei Primärbaustoffen enthalten, sind nicht zulässig und derartige Forderungen müssen demzufolge nicht beachtet werden.
Einschränkung der Verwendung von Primärrohstoffen durch behördliche Genehmigungspraxis
Im Beitrag erfolgt eine kritische Betrachtung zur Einschränkung der Verwendung von Primärrohstoffen durch die behördliche Genehmigungspraxis. Dazu wird der Versuch unternommen, die Grundidee der LAGA mit einfachen Praxisbeispielen zu erläutern, ergänzt um die genehmigungsrechtlichen Schwierigkeiten für die Nutzung eines Basaltes, geologisch zusammenhängend mit den basaltischen Kluftgrundwasserleitern des Vogelsberges. Insbesondere der Einbau von basaltischen Mineralgemischen mit Zusammensetzung Nickel 130 mg/kg, Chrom 140 mg/kg und Zink 57 mg/kg im Grundwasserschwankungsbereich wurde unter Verweis auf die Zuordnungswerte der LAGA-Kriterien Z 1.1 und Z 1.2 sowie entsprechender Bescheide, dass im Grundwasserschwankungsbereich nur Material der LAGA - Zuordnungswerte Z 0 eingebaut werden darf, behördlich nicht genehmigt. Nie vorgesehen war jedoch, die LAGA-Kriterien auch bei Primärbaustoffen anzuwenden, so wie das im vorliegenden Fall geschah. Für Forderungen nach LAGA-Zuordnungswerten bei Primärbaustoffen gibt es keine Anspruchsgrundlage. Ausschreibungsunterlagen, die Forderungen nach LAGA-Analysen bei Primärbaustoffen enthalten, sind nicht zulässig und derartige Forderungen müssen demzufolge nicht beachtet werden.
Einschränkung der Verwendung von Primärrohstoffen durch behördliche Genehmigungspraxis
Bruhn, Dirk (Autor:in) / Kissel, Markus (Autor:in)
Steinbruch und Sandgrube ; 100 ; 22-25
2007
4 Seiten, 1 Bild, 1 Tabelle
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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