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Missbrauchsaufsicht über Wasserversorger - kartellrechtliches Brachland wird wiederbelebt!
Bis zum Jahr 1998 enthielten die damaligen §§ 103, 103a und 105 GWB a.F. weitgehende Freistellungen für Verträge der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwirtschaft und besondere Regelungen über die Missbrauchsaufsicht in diesen Bereichen. Die Sonderregelungen für Elektrizität und Gas wurden nach Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts mit Wirkung zum 25. 4. 1998 durch den neu eingefügten § 103b GWB aufgehoben und damit der rechtliche Schutz geschlossener Versorgungsgebiete beseitigt. Für den Wasserversorgungsbereich insgesamt kommt das alte Kartellrecht i.d.F. der 5. GWB-Novelle und nicht § 19 GWB i.d.F. der 6. GWB-Novelle zur Anwendung. Eine auf § 103 Abs. 5 GWB a.F. gestützte Missbrauchsverfügung kann somit nur auf der Grundlage von § 103 Abs. 6 GWB a.F. bzw. nach § 22 GWB a.F. ergehen. Deshalb ist auch keine rückwirkende Feststellung missbräuchlich überhöhter Preise möglich. Vor dem Hintergrund der eingeleiteten Verfahren der hessischen Landeskartellbehörde und demnächst möglicherweise auch anderer Landeskartellbehörden sowie dem rechtshängigen Beschwerdeverfahren der enwag Energie- und Wassergesellschaft mbH beim OLG Frankfurt am Main kann die teilweise aufgeworfene Frage, ob sich unter der temporären und sektoralen Fortgeltung des § 103 GWB a.F. für Wasser eine eigenständige Entscheidungspraxis entwickeln wird, mittlerweile getrost bejaht werden. Da konkrete Neuregelungen derzeit nicht absehbar sind, ist auch davon auszugehen, dass diesen Vorschriften in den kommenden Jahren verstärktes Gewicht zukommen wird. Da eine Beschwerde gegen eine Missbrauchsverfügung auf der Grundlage von § 103 Abs. 5 GWB a.F. aufgrund der durch § 131 Abs. 6 Satz 2 GWB angeordneten Fortgeltung von § 63 Abs. 1 Nr. 2 GWB a.F. aufschiebende Wirkung hat, ist damit zu rechnen, dass die betroffenen Unternehmen - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der absoluten Höhe der verhängten Preissenkungen - aller Voraussicht nach auch sämtlich den Rechtsweg ausschöpfen werden.
Missbrauchsaufsicht über Wasserversorger - kartellrechtliches Brachland wird wiederbelebt!
Bis zum Jahr 1998 enthielten die damaligen §§ 103, 103a und 105 GWB a.F. weitgehende Freistellungen für Verträge der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwirtschaft und besondere Regelungen über die Missbrauchsaufsicht in diesen Bereichen. Die Sonderregelungen für Elektrizität und Gas wurden nach Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts mit Wirkung zum 25. 4. 1998 durch den neu eingefügten § 103b GWB aufgehoben und damit der rechtliche Schutz geschlossener Versorgungsgebiete beseitigt. Für den Wasserversorgungsbereich insgesamt kommt das alte Kartellrecht i.d.F. der 5. GWB-Novelle und nicht § 19 GWB i.d.F. der 6. GWB-Novelle zur Anwendung. Eine auf § 103 Abs. 5 GWB a.F. gestützte Missbrauchsverfügung kann somit nur auf der Grundlage von § 103 Abs. 6 GWB a.F. bzw. nach § 22 GWB a.F. ergehen. Deshalb ist auch keine rückwirkende Feststellung missbräuchlich überhöhter Preise möglich. Vor dem Hintergrund der eingeleiteten Verfahren der hessischen Landeskartellbehörde und demnächst möglicherweise auch anderer Landeskartellbehörden sowie dem rechtshängigen Beschwerdeverfahren der enwag Energie- und Wassergesellschaft mbH beim OLG Frankfurt am Main kann die teilweise aufgeworfene Frage, ob sich unter der temporären und sektoralen Fortgeltung des § 103 GWB a.F. für Wasser eine eigenständige Entscheidungspraxis entwickeln wird, mittlerweile getrost bejaht werden. Da konkrete Neuregelungen derzeit nicht absehbar sind, ist auch davon auszugehen, dass diesen Vorschriften in den kommenden Jahren verstärktes Gewicht zukommen wird. Da eine Beschwerde gegen eine Missbrauchsverfügung auf der Grundlage von § 103 Abs. 5 GWB a.F. aufgrund der durch § 131 Abs. 6 Satz 2 GWB angeordneten Fortgeltung von § 63 Abs. 1 Nr. 2 GWB a.F. aufschiebende Wirkung hat, ist damit zu rechnen, dass die betroffenen Unternehmen - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der absoluten Höhe der verhängten Preissenkungen - aller Voraussicht nach auch sämtlich den Rechtsweg ausschöpfen werden.
Missbrauchsaufsicht über Wasserversorger - kartellrechtliches Brachland wird wiederbelebt!
Fabry, Beatrice (Autor:in) / Meßmer, Stefan (Autor:in)
Recht der Energiewirtschaft - RdE ; 197-203
2008
7 Seiten, 48 Quellen
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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