Eine Plattform für die Wissenschaft: Bauingenieurwesen, Architektur und Urbanistik
Baulicher Brandschutz: Gestalterische Chance in Verwaltungs- und Industriegebäuden
'Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.' (§ 14 der Musterbauordnung (MBO 2002)). Zu den Zielen des baulichen Brandschutzes gehört somit, die Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen sicherstellen, einer Ausbreitung von Feuer und Rauch vorzubeugen sowie die Funktion von Leitungsanlagen für vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen während des Brandes zu gewährleisten. Der bauliche Brandschutz wird in Deutschland durch die jeweiligen Landesbauordnungen geregelt, die sich an der Musterbauordnung (MBO)sowie an zusätzlichen bauaufsichtlichen Richtlinien und Rechtsverordnungen wie der Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie - MIndBauRL) oder der Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus-Richtlinie - MHHR) orientieren. Gebäude werden hinsichtlich baulicher Brandschutzanforderungen nach §2 MBO nach den Kriterien freistehend/nicht freistehend, Nutzungsart, Anzahl der Nutzungseinheiten, Nutzfläche und Höhe in vier Gebäudeklassen unterteilt. Zusätzlich zur MBO werden in den ergänzenden Richtlinien und Verordnungen speziellen Anforderungen an einzelne Sonderbauten Rechnung getragen. So sieht die Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus-Richtlinie - MHHR), Fassung von April 2008, in Abschnitt 3 Punkt 3.2.1. vor, dass raumabschließende Bauteile, abweichend von der MBO 2002, in Hochhäusern nichtbrennbar ausgebildet werden müssen. Und in der Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRL)), Fassung März 2000, findet sich in Abschnitt 5.8.2 die Vorschrift: 'Im Bereich der Außenwände ist durch geeignete Maßnahmen eine Brandübertragung auf andere Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte zu behindern. Geeignete Maßnahmen sind zum Beispiel ein mindestens 0,5 m vor der Außenwand vorstehender Teil der Brandwand oder der Wand, die Brandbekämpfungsabschnitte trennt, der einschließlich seiner Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht.' Zudem sind anstelle von Brandwänden neuerdings zwei sich gegenüberstehende Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 aus nichtbrennbaren Baustoffen für Industriebauten zugelassen. Die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR), Stand 2005, schreibt die Sicherstellung des Funktionserhalts elektrischer Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen im Brandfall vor. Das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen sowie einschlägige Prüfverfahren zur Klassifizierung werden in DIN 4102 Teil 1 (Deutschland) und in der EN 13501-1 (Europanorm) geregelt. Die MBO verlangt in bestimmten Bereichen (z.B. Fluchtwege) den Nachweis der Nichtbrennbarkeit des verbauten Materials. Nichtbrennbare Trägermaterialien, die mit einer brennbaren Oberfläche (Furnier, Lack, Schichtstoff)sind nach DIN 4102-1 Absatz 5 Punkt 5.2.4.2 auf Nichtbrennbarkeit zu prüfen. Um die Ausbreitung von Feuer im Gebäude oder ein Übergreifen auf benachbarte Gebäude zu verhindern, werden Gebäude in Brandabschnitte eingeteilt. Diese Brandabschnitte sind jedoch durch geschossübergreifende Steigeschächte, in denen die Versorgungsleitungen verlaufen, untereinander verbunden. Ohne entsprechende Schutzmaßnahmen können sich sowohl Feuer als auch Rauchgase ungehindert im Gebäude ausbreiten. Daher müssen die Steigeschächte als eigener Brandabschnitt mit einer geprüften Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein. Mit den Anforderungen der Nichtbrennbarkeit wurden der Gestaltungsfreiheit bisher enge Grenzen gesetzt. Die Brandschutzdekorplatten PRIODEK H ermöglichen optische Gestaltung bei gleichzeitiger maximaler Sicherheit. Das Material verbindet die Brandschutzeigenschaften einer mineralischen Platte den guten Verarbeitungseigenschaften einer MDF-Platte. Somit eignet sich der Baustoff besonders für eine Verwendung in öffentlichen Bereichen, wo die Verwendung von Materialien mit dem Nachweis der Nichtbrennbarkeit gefordert wird.
Baulicher Brandschutz: Gestalterische Chance in Verwaltungs- und Industriegebäuden
'Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.' (§ 14 der Musterbauordnung (MBO 2002)). Zu den Zielen des baulichen Brandschutzes gehört somit, die Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen sicherstellen, einer Ausbreitung von Feuer und Rauch vorzubeugen sowie die Funktion von Leitungsanlagen für vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen während des Brandes zu gewährleisten. Der bauliche Brandschutz wird in Deutschland durch die jeweiligen Landesbauordnungen geregelt, die sich an der Musterbauordnung (MBO)sowie an zusätzlichen bauaufsichtlichen Richtlinien und Rechtsverordnungen wie der Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie - MIndBauRL) oder der Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus-Richtlinie - MHHR) orientieren. Gebäude werden hinsichtlich baulicher Brandschutzanforderungen nach §2 MBO nach den Kriterien freistehend/nicht freistehend, Nutzungsart, Anzahl der Nutzungseinheiten, Nutzfläche und Höhe in vier Gebäudeklassen unterteilt. Zusätzlich zur MBO werden in den ergänzenden Richtlinien und Verordnungen speziellen Anforderungen an einzelne Sonderbauten Rechnung getragen. So sieht die Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus-Richtlinie - MHHR), Fassung von April 2008, in Abschnitt 3 Punkt 3.2.1. vor, dass raumabschließende Bauteile, abweichend von der MBO 2002, in Hochhäusern nichtbrennbar ausgebildet werden müssen. Und in der Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRL)), Fassung März 2000, findet sich in Abschnitt 5.8.2 die Vorschrift: 'Im Bereich der Außenwände ist durch geeignete Maßnahmen eine Brandübertragung auf andere Brandabschnitte und Brandbekämpfungsabschnitte zu behindern. Geeignete Maßnahmen sind zum Beispiel ein mindestens 0,5 m vor der Außenwand vorstehender Teil der Brandwand oder der Wand, die Brandbekämpfungsabschnitte trennt, der einschließlich seiner Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht.' Zudem sind anstelle von Brandwänden neuerdings zwei sich gegenüberstehende Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 aus nichtbrennbaren Baustoffen für Industriebauten zugelassen. Die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR), Stand 2005, schreibt die Sicherstellung des Funktionserhalts elektrischer Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen im Brandfall vor. Das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen sowie einschlägige Prüfverfahren zur Klassifizierung werden in DIN 4102 Teil 1 (Deutschland) und in der EN 13501-1 (Europanorm) geregelt. Die MBO verlangt in bestimmten Bereichen (z.B. Fluchtwege) den Nachweis der Nichtbrennbarkeit des verbauten Materials. Nichtbrennbare Trägermaterialien, die mit einer brennbaren Oberfläche (Furnier, Lack, Schichtstoff)sind nach DIN 4102-1 Absatz 5 Punkt 5.2.4.2 auf Nichtbrennbarkeit zu prüfen. Um die Ausbreitung von Feuer im Gebäude oder ein Übergreifen auf benachbarte Gebäude zu verhindern, werden Gebäude in Brandabschnitte eingeteilt. Diese Brandabschnitte sind jedoch durch geschossübergreifende Steigeschächte, in denen die Versorgungsleitungen verlaufen, untereinander verbunden. Ohne entsprechende Schutzmaßnahmen können sich sowohl Feuer als auch Rauchgase ungehindert im Gebäude ausbreiten. Daher müssen die Steigeschächte als eigener Brandabschnitt mit einer geprüften Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein. Mit den Anforderungen der Nichtbrennbarkeit wurden der Gestaltungsfreiheit bisher enge Grenzen gesetzt. Die Brandschutzdekorplatten PRIODEK H ermöglichen optische Gestaltung bei gleichzeitiger maximaler Sicherheit. Das Material verbindet die Brandschutzeigenschaften einer mineralischen Platte den guten Verarbeitungseigenschaften einer MDF-Platte. Somit eignet sich der Baustoff besonders für eine Verwendung in öffentlichen Bereichen, wo die Verwendung von Materialien mit dem Nachweis der Nichtbrennbarkeit gefordert wird.
Baulicher Brandschutz: Gestalterische Chance in Verwaltungs- und Industriegebäuden
Blum, Anette (Autor:in)
Die BG (Die Berufsgenossenschaft) ; 121 ; 458-465
2009
8 Seiten, 5 Bilder
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
TIBKAT | 2000
|UB Braunschweig | 2000
|Online Contents | 1998
Springer Verlag | 2022
|BAULICHER BRANDSCHUTZ - Brandschutz in Flughäfen
Online Contents | 1998