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Nachrüstung - bevor es zu spät ist
Nach §3 (1) der Musterbauverordnung 'sind Gebäude so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.' Nachträglicher baulicher Brandschutz ist danach ein die gesamte Lebensdauer eines Gebäudes überdauernder Prozess, der nahezu in jedem Unternehmen erforderlich ist. Denn Brandschutz-Auflagen, -Richtlinien und -Regelungen müssen stets in ihrer jeweils aktuellen Fassung im Gebäude umgesetzt werden. Umbaumaßnahmen, veränderte Nutzung und ein höheres Schutzbedürfnis des Nutzers können nachträgliche bauliche Brandschutzmassnahmen erforderlich machen. Der häufigste Grund für Nachrüstungen ist jedoch die mangelhafte Ausführung baulicher Brandschutzvorrichtungen. Für den mangelfreien Zustand eines Gebäudes ist ungeachtet der Freigabe seiner Nutzung durch das Bauamt ausschließlich der Bauherr, der Eigner oder eventuell der Nutzer verantwortlich. Die bauordnungsrechtliche Freigabe eines Gebäudes für seine Nutzung bedeutet nicht, dass keine (brandschutztechnischen) Mängel vorhanden sind, sondern nur, dass keine Gründe erkannt wurden, die eine Nutzung in Frage stellen. Bei jeder, auch nicht genehmigungspflichtigen, Maßnahme am Gebäude sind die Auflagen der Baugenehmigung, die Anforderungen der Bauordnung und die Regelungen der 'Technischen Baubestimmungen' sowie der Bauregellisten in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten. So muss bei der Entfernung bzw. Neuverlegung einer Versorgungs- oder Datenleitung die Leitungsanlagenrichtlinie beachtet werden; insbesondere sind Löcher in Geschossdecken oder Wänden von Fluren und Technikräumen gemäß der Richtlinie zu verschließen. Ein erprobtes Mittel, das stetige Ansammeln brandschutztechnischer Mängel dieser (und anderer) Art zu unterbinden, ist die regelmäßige Begehung. Leider tritt das volle Ausmaß brandschutztechnischer Probleme erst offen zu Tage, wenn ein Umbau ansteht oder bei Sonderbauten eine Gefahrenverhütungsschau durch die Behörde durchgeführt wurde. Die Baugenehmigung für einen Umbau unterstellt wie bei einem Neubau, dass mit der Baumaßnahme auch die gesetzlichen Anforderungen an den Brandschutz erfüllt werden. Allzu oft müssen im Zuge des Umbaus jedoch auch Brandschutzmängel beseitigt werden, was die Kosten insbesondere dann erhöht, wenn solche Mängel, wie z.B. ein unzureichender Feuerwiderstand der tragenden Konstruktion oder der Decken, erst während der Ausführung erkannt werden. Mit Umbauten sind oft Nutzungsänderungen verbunden. Abgesehen von der Frage, ob die vorhandene Baugenehmigung die neue Nutzung überhaupt zulässt, sind mit einer höherwertigen Nutzung grundsätzlich auch mehr und engere brandschutztechnische Anforderungen an das Gebäude zu erfüllen. Viele Unternehmen betreiben daher ein eigenes Brandschutzrisiko-Management und haben diesbezüglich Regeln eingeführt, die sich nicht nur an Normen und Gesetzen, sondern vor allem an den Zielen Effizienz und Flexibilität orientieren. Das heutige System für den baulichen Brandschutz beruht auf Erfahrungen aus Bränden, die in die Landesbauordnungen als Anforderungen eingeflossen sind, die wiederum durch Normen wie DIN 4102 und Richtlinien wie die Leitungsanlagenrichtlinie konkretisiert wurden. Die zulässigen Bauweisen für Wände, Decken und Tragwerk mit definiertem Feuerwiderstand sind durch eine Vielzahl von Versuchen im Brandofen über Jahrzehnte hinweg ermittelt worden. Abweichungen hiervon bedürften einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses, in dem die Randbedingungen für die zulässigen Bauweisen, wie die Qualität des anschließenden Bauteils oder die Art der Befestigung, festgelegt sind. In einem Bestandsgebäude können jedoch Bautechniken vorliegen, deren Feuerwiderstand nicht geprüft wurde oder deren Verhalten beim Einbringen moderner Befestigungselemente nicht bekannt ist. Hier muss die technische Ausführung durch einen Sachverständigen beurteilt werden. Bauprodukte sind genau nach ihrer bauaufsichtlichen Zulassung oder ihrem Prüfzeugnis zu verwenden. Für das Verfahren bei notwendigen Abweichungen gibt es bislang keine einheitliche Regelung.
Nachrüstung - bevor es zu spät ist
Nach §3 (1) der Musterbauverordnung 'sind Gebäude so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.' Nachträglicher baulicher Brandschutz ist danach ein die gesamte Lebensdauer eines Gebäudes überdauernder Prozess, der nahezu in jedem Unternehmen erforderlich ist. Denn Brandschutz-Auflagen, -Richtlinien und -Regelungen müssen stets in ihrer jeweils aktuellen Fassung im Gebäude umgesetzt werden. Umbaumaßnahmen, veränderte Nutzung und ein höheres Schutzbedürfnis des Nutzers können nachträgliche bauliche Brandschutzmassnahmen erforderlich machen. Der häufigste Grund für Nachrüstungen ist jedoch die mangelhafte Ausführung baulicher Brandschutzvorrichtungen. Für den mangelfreien Zustand eines Gebäudes ist ungeachtet der Freigabe seiner Nutzung durch das Bauamt ausschließlich der Bauherr, der Eigner oder eventuell der Nutzer verantwortlich. Die bauordnungsrechtliche Freigabe eines Gebäudes für seine Nutzung bedeutet nicht, dass keine (brandschutztechnischen) Mängel vorhanden sind, sondern nur, dass keine Gründe erkannt wurden, die eine Nutzung in Frage stellen. Bei jeder, auch nicht genehmigungspflichtigen, Maßnahme am Gebäude sind die Auflagen der Baugenehmigung, die Anforderungen der Bauordnung und die Regelungen der 'Technischen Baubestimmungen' sowie der Bauregellisten in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten. So muss bei der Entfernung bzw. Neuverlegung einer Versorgungs- oder Datenleitung die Leitungsanlagenrichtlinie beachtet werden; insbesondere sind Löcher in Geschossdecken oder Wänden von Fluren und Technikräumen gemäß der Richtlinie zu verschließen. Ein erprobtes Mittel, das stetige Ansammeln brandschutztechnischer Mängel dieser (und anderer) Art zu unterbinden, ist die regelmäßige Begehung. Leider tritt das volle Ausmaß brandschutztechnischer Probleme erst offen zu Tage, wenn ein Umbau ansteht oder bei Sonderbauten eine Gefahrenverhütungsschau durch die Behörde durchgeführt wurde. Die Baugenehmigung für einen Umbau unterstellt wie bei einem Neubau, dass mit der Baumaßnahme auch die gesetzlichen Anforderungen an den Brandschutz erfüllt werden. Allzu oft müssen im Zuge des Umbaus jedoch auch Brandschutzmängel beseitigt werden, was die Kosten insbesondere dann erhöht, wenn solche Mängel, wie z.B. ein unzureichender Feuerwiderstand der tragenden Konstruktion oder der Decken, erst während der Ausführung erkannt werden. Mit Umbauten sind oft Nutzungsänderungen verbunden. Abgesehen von der Frage, ob die vorhandene Baugenehmigung die neue Nutzung überhaupt zulässt, sind mit einer höherwertigen Nutzung grundsätzlich auch mehr und engere brandschutztechnische Anforderungen an das Gebäude zu erfüllen. Viele Unternehmen betreiben daher ein eigenes Brandschutzrisiko-Management und haben diesbezüglich Regeln eingeführt, die sich nicht nur an Normen und Gesetzen, sondern vor allem an den Zielen Effizienz und Flexibilität orientieren. Das heutige System für den baulichen Brandschutz beruht auf Erfahrungen aus Bränden, die in die Landesbauordnungen als Anforderungen eingeflossen sind, die wiederum durch Normen wie DIN 4102 und Richtlinien wie die Leitungsanlagenrichtlinie konkretisiert wurden. Die zulässigen Bauweisen für Wände, Decken und Tragwerk mit definiertem Feuerwiderstand sind durch eine Vielzahl von Versuchen im Brandofen über Jahrzehnte hinweg ermittelt worden. Abweichungen hiervon bedürften einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses, in dem die Randbedingungen für die zulässigen Bauweisen, wie die Qualität des anschließenden Bauteils oder die Art der Befestigung, festgelegt sind. In einem Bestandsgebäude können jedoch Bautechniken vorliegen, deren Feuerwiderstand nicht geprüft wurde oder deren Verhalten beim Einbringen moderner Befestigungselemente nicht bekannt ist. Hier muss die technische Ausführung durch einen Sachverständigen beurteilt werden. Bauprodukte sind genau nach ihrer bauaufsichtlichen Zulassung oder ihrem Prüfzeugnis zu verwenden. Für das Verfahren bei notwendigen Abweichungen gibt es bislang keine einheitliche Regelung.
Nachrüstung - bevor es zu spät ist
Endreß, Jürgen (Autor:in) / Endreß, Tobias (Autor:in) / Mauser, Gernot (Autor:in) / Steiner, Carsten (Autor:in)
Die BG (Die Berufsgenossenschaft) ; 121 ; 467-473
2009
7 Seiten, 6 Bilder
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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