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Beton nach Eigenschaften und Beton nach Zusammensetzung - Die Haftung macht den Unterschied
Die DIN 1045 und DIN EN 206-1 unterscheiden zwischen drei Betonen: (1) Beton nach Eigenschaften, (2) Beton nach Zusammensetzung sowie (3) Standardbeton. Bei den beiden Hauptbetonkategorien 'Beton nach Eigenschaften' und 'Beton nach Zusammensetzung' sind die Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Eigenschaften definiert, wobei sich eindeutig in der Praxis der Beton nach Eigenschaften durchgesetzt hat, bei dem die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Eigenschaften beim Hersteller liegt. Entscheidend ist für den Transportbetonhersteller häufig die Frage seiner Haftung, die sich nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet. Danach ist seine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat oder ohne Vereinbarung einer Beschaffenheit, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Da es sich bei der zu liefernden Sache 'Beton' um eine noch zu verarbeitende Sache handelt, die noch eingebaut werden soll und damit auch bedingt ihre technischen Eigenschaften ändert, ist es für die Frage des Haftungsumfangs von erheblicher Bedeutung, ob die Lieferung eines Betons nach Eigenschaften oder nach Zusammensetzung vereinbart ist. Der Nachweis, dass der gelieferte Beton nach Zusammensetzung den vertraglichen Vorgaben entspricht, ist in der Praxis häufig deutlich einfacher, da es um die Materialzusammensetzung geht. Demgegenüber ist bei einem Beton nach Eigenschaften nachzuweisen, dass die vertraglich vereinbarten Eigenschaften auch tatsächlich eingehalten werden.
Beton nach Eigenschaften und Beton nach Zusammensetzung - Die Haftung macht den Unterschied
Die DIN 1045 und DIN EN 206-1 unterscheiden zwischen drei Betonen: (1) Beton nach Eigenschaften, (2) Beton nach Zusammensetzung sowie (3) Standardbeton. Bei den beiden Hauptbetonkategorien 'Beton nach Eigenschaften' und 'Beton nach Zusammensetzung' sind die Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Eigenschaften definiert, wobei sich eindeutig in der Praxis der Beton nach Eigenschaften durchgesetzt hat, bei dem die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Eigenschaften beim Hersteller liegt. Entscheidend ist für den Transportbetonhersteller häufig die Frage seiner Haftung, die sich nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet. Danach ist seine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat oder ohne Vereinbarung einer Beschaffenheit, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Da es sich bei der zu liefernden Sache 'Beton' um eine noch zu verarbeitende Sache handelt, die noch eingebaut werden soll und damit auch bedingt ihre technischen Eigenschaften ändert, ist es für die Frage des Haftungsumfangs von erheblicher Bedeutung, ob die Lieferung eines Betons nach Eigenschaften oder nach Zusammensetzung vereinbart ist. Der Nachweis, dass der gelieferte Beton nach Zusammensetzung den vertraglichen Vorgaben entspricht, ist in der Praxis häufig deutlich einfacher, da es um die Materialzusammensetzung geht. Demgegenüber ist bei einem Beton nach Eigenschaften nachzuweisen, dass die vertraglich vereinbarten Eigenschaften auch tatsächlich eingehalten werden.
Beton nach Eigenschaften und Beton nach Zusammensetzung - Die Haftung macht den Unterschied
Helm, Monika (Autor:in) / Rohr-Suchalla, Katrin (Autor:in)
Steinbruch und Sandgrube ; 103 ; 20-22
2010
3 Seiten, 4 Bilder, 6 Quellen
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Beton nach Eigenschaften und Beton nach Zusammensetzung-die Haftung macht den Unterschied
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