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An einer Fabrikhalle traten nach einer Dachabdichtung mit Bitumenbahnen starke Korrosionserscheinungen an vorhandenen Titanzink-Dachrinnen auf. Ursächlich dafür verantwortlich waren die Kombination von Bitumenbahnen ohne Oberflächenschutz, das schwach geneigte Dach und der Dachrinnenwerkstoff. Folglich können selbst bewährte Produkte mit bekannten Materialeigenschaften in ungünstiger Kombination zu Schäden führen, was bei Planungen beachtenswert ist. Zur Frage der Haftung ergibt sich nach Abwägung aller relevanten Umstände: Saure Auswaschungen aus Bitumenbahnen stellen keinen Produktmangel dar; sie sind nach dem Stand der Technik unvermeidliche Begleiterscheinungen bzw. Nebenwirkungen. Ein Verschulden des Herstellers der Bitumenbahnen liegt somit nicht vor; deshalb haftet deren Hersteller nicht. Vielmehr ist dem Planer ein Verschulden anzulasten, da er die Art der Bitumenbahn unter Berücksichtigung des jeweiligen Gebäudes auswählt. Da die Titanzink-Dachrinne vor der Dachsanierung bereits vorhanden war, hätte der Planer keinesfalls die unbeschieferte Bitumendachbahn auswählen und verlegen lassen dürfen. Statt dessen hätte er eine beschieferte Dachbahn oder einen zusätzlichen Oberflächenschutz vorsehen müssen, um diese vor UV-Strahlung zu schützen und somit das Auslösen korrosionsfördernder saurer Bestandteile zu verhindern. Die Haftung trifft den Planer in vollem Umfang.
An einer Fabrikhalle traten nach einer Dachabdichtung mit Bitumenbahnen starke Korrosionserscheinungen an vorhandenen Titanzink-Dachrinnen auf. Ursächlich dafür verantwortlich waren die Kombination von Bitumenbahnen ohne Oberflächenschutz, das schwach geneigte Dach und der Dachrinnenwerkstoff. Folglich können selbst bewährte Produkte mit bekannten Materialeigenschaften in ungünstiger Kombination zu Schäden führen, was bei Planungen beachtenswert ist. Zur Frage der Haftung ergibt sich nach Abwägung aller relevanten Umstände: Saure Auswaschungen aus Bitumenbahnen stellen keinen Produktmangel dar; sie sind nach dem Stand der Technik unvermeidliche Begleiterscheinungen bzw. Nebenwirkungen. Ein Verschulden des Herstellers der Bitumenbahnen liegt somit nicht vor; deshalb haftet deren Hersteller nicht. Vielmehr ist dem Planer ein Verschulden anzulasten, da er die Art der Bitumenbahn unter Berücksichtigung des jeweiligen Gebäudes auswählt. Da die Titanzink-Dachrinne vor der Dachsanierung bereits vorhanden war, hätte der Planer keinesfalls die unbeschieferte Bitumendachbahn auswählen und verlegen lassen dürfen. Statt dessen hätte er eine beschieferte Dachbahn oder einen zusätzlichen Oberflächenschutz vorsehen müssen, um diese vor UV-Strahlung zu schützen und somit das Auslösen korrosionsfördernder saurer Bestandteile zu verhindern. Die Haftung trifft den Planer in vollem Umfang.
Titanzink-Dachrinnen korrodiert
Titanium/zinc roof gutter corroded
Listl, H.J. (Autor:in)
Allianz Report für Risiko und Sicherheit ; 72 ; 195-197
1999
3 Seiten, 3 Bilder, 7 Quellen
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Bitumen , Dach , Zink , Titan , Säure , Produzentenhaftung , Produktqualität , Versicherung , Korrosion , Haften (rechtlich)
Titanzink / Zinkberatung e.V.: Dachrinnen und Regenfallrohre
UB Braunschweig | 1976
TIBKAT | 1987
|TIBKAT | 1991
|Titanzink : Details und Leistungsbeschreibung
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