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Qualitätssicherung und vertragliche Rahmenbedingungen
Die Planung geomesstechnischer Leistungen ist eine eigenständige, interdisziplinäre Ingenieuraufgabe. Sie schafft die Voraussetzung für die spätere Realisierung des Messsystems mit dem Ziel, geotechnische beziehungsweise tragwerksplanerische Fragestellungen mit den passenden messtechnischen Mitteln zu beantworten. Eine fachgerechte und störungsarme Ausführung des Gesamtprojekts kann nur dann erreicht werden, wenn die Belange der Messtechnik und der bautechnischen Ausführung bereits in den frühen Planungsphasen aufeinander abgestimmt werden. Es muss frühzeitig entschieden werden, ob die Messtechnik als Bestandteil der Bauleistung oder eigenständig ausgeschrieben wird. Alle im Messprogramm benannten Anforderungen sind detailliert in der Leistungsbeschreibung zu dokumentieren, sodass deren spätere Umsetzung nicht zu vertraglichen Konflikten führt. Die Leistungen der Messtechnik dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden. Die Leistung selbst und der Zweck der Leistung sind eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber sie in gleichem Sinne verstehen müssen. Die technischen Spezifikationen der Messungen müssen so ausgelegt werden, dass sie mit erprobter und am Markt verfügbarer Messtechnik tatsächlich erfüllt werden können. Der Einsatz von innovativen gleich‐ oder höherwertigen Lösungsansätzen zur Umsetzung des Messkonzeptes sollte dadurch nicht ausgeschlossen werden.
Qualitätssicherung und vertragliche Rahmenbedingungen
Die Planung geomesstechnischer Leistungen ist eine eigenständige, interdisziplinäre Ingenieuraufgabe. Sie schafft die Voraussetzung für die spätere Realisierung des Messsystems mit dem Ziel, geotechnische beziehungsweise tragwerksplanerische Fragestellungen mit den passenden messtechnischen Mitteln zu beantworten. Eine fachgerechte und störungsarme Ausführung des Gesamtprojekts kann nur dann erreicht werden, wenn die Belange der Messtechnik und der bautechnischen Ausführung bereits in den frühen Planungsphasen aufeinander abgestimmt werden. Es muss frühzeitig entschieden werden, ob die Messtechnik als Bestandteil der Bauleistung oder eigenständig ausgeschrieben wird. Alle im Messprogramm benannten Anforderungen sind detailliert in der Leistungsbeschreibung zu dokumentieren, sodass deren spätere Umsetzung nicht zu vertraglichen Konflikten führt. Die Leistungen der Messtechnik dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden. Die Leistung selbst und der Zweck der Leistung sind eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber sie in gleichem Sinne verstehen müssen. Die technischen Spezifikationen der Messungen müssen so ausgelegt werden, dass sie mit erprobter und am Markt verfügbarer Messtechnik tatsächlich erfüllt werden können. Der Einsatz von innovativen gleich‐ oder höherwertigen Lösungsansätzen zur Umsetzung des Messkonzeptes sollte dadurch nicht ausgeschlossen werden.
Qualitätssicherung und vertragliche Rahmenbedingungen
13.10.2021
6 pages
Aufsatz/Kapitel (Buch)
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