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Bauordnungsrechtliche Regelungen zur Verwendung von Bauprodukten
Dieses Kapitel spricht über Vorbemerkung, Anforderungen der Landesbauordnungen, Regelungen zur Verwendung von nicht harmonisierten Bauprodukten und Bauarten, Regelungen zur Verwendung von harmonisierten europäischen Bauprodukten und Weiterführende Informationen. Die Landesbauordnungen enthalten umfangreiche Regelungen, die der Gefahrenabwehr dienen. Der Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten beruht auf zwei Säulen. Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Ziel der Europäischen Union ist die Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes und die Gewährleistung eines freien Warenverkehrs, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu erhöhen. Zu diesem Zweck hat die EU drei Instrumente entwickelt. Für Bauprodukte, die nicht unwesentlich von harmonisierten Normen abweichen oder für die es keine harmonisierten Normen gibt, konnte im Rahmen der Bauproduktenrichtlinie der Nachweis der Brauchbarkeit über eine europäische technische Zulassung (ETA European Technical Approval), geführt werden. Die CE‐Kennzeichnung ist auf Basis einer Leistungserklärung anzubringen, in der die Leistungen des Bauprodukts für dessen wesentliche Merkmale anzugeben sind.
Bauordnungsrechtliche Regelungen zur Verwendung von Bauprodukten
Dieses Kapitel spricht über Vorbemerkung, Anforderungen der Landesbauordnungen, Regelungen zur Verwendung von nicht harmonisierten Bauprodukten und Bauarten, Regelungen zur Verwendung von harmonisierten europäischen Bauprodukten und Weiterführende Informationen. Die Landesbauordnungen enthalten umfangreiche Regelungen, die der Gefahrenabwehr dienen. Der Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten beruht auf zwei Säulen. Die Landesbauordnungen bezeichnen das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen als Bauart. Ziel der Europäischen Union ist die Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes und die Gewährleistung eines freien Warenverkehrs, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu erhöhen. Zu diesem Zweck hat die EU drei Instrumente entwickelt. Für Bauprodukte, die nicht unwesentlich von harmonisierten Normen abweichen oder für die es keine harmonisierten Normen gibt, konnte im Rahmen der Bauproduktenrichtlinie der Nachweis der Brauchbarkeit über eine europäische technische Zulassung (ETA European Technical Approval), geführt werden. Die CE‐Kennzeichnung ist auf Basis einer Leistungserklärung anzubringen, in der die Leistungen des Bauprodukts für dessen wesentliche Merkmale anzugeben sind.
Bauordnungsrechtliche Regelungen zur Verwendung von Bauprodukten
Fouad, Nabil A. (Herausgeber:in) / Proschek, Peter (Autor:in)
Bauphysik Kalender 2018 ; 35-45
29.03.2018
11 pages
Aufsatz/Kapitel (Buch)
Elektronische Ressource
Deutsch
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