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Radonschutz? Pflichten und Fehlinterpretationen
Die grundsätzliche Verpflichtung zum Radonschutz für alle Neubauten ergibt sich aus dem bereits seit 31.12.2018 gültigen Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). Besondere, zusätzliche Maßnahmen zum ohnehin vorzusehenden baulichen Radonschutz sind demnach noch für Neubauvorhaben in sog. Radonvorsorgegebieten zu treffen. Für Bestandsgebäude hat die Gesetzgebung vorgesehen, dass Radonschutzmaßnahmen bei Vornahme von energetischen Sanierungen in Betracht gezogen werden sollen. Zu beachten ist dabei die Maxime, dass es um das Schutzziel "Mensch" geht. Vor schädlichen Einwirkungen durch Radon ist demnach nicht die Baukonstruktion zu schützen, anders als z. B. bei der Einwirkung durch Wasser, Frost, Klima und dergleichen, sondern Radonschutzmaßnahmen sind als Gesundheitsprävention demnach dort zu treffen, wo das Schutzziel Mensch sich aufhält und/oder arbeitet. So ist auch zwischen Gebäuden mit Aufenthalts- und Wohnräumen in Untergeschossen und solchen, in denen dort lediglich untergeordnete, zeitlich kaum genutzte Abstellräume vorgesehen sind, zu unterscheiden. Im Beitrag folgt eine nicht abschließend vollständige, exemplarische Auflistung möglicher Fehlinterpretationen im Zusammenhang mit der Beurteilung von Radon und dem baulichen Radonschutz.
Radonschutz? Pflichten und Fehlinterpretationen
Die grundsätzliche Verpflichtung zum Radonschutz für alle Neubauten ergibt sich aus dem bereits seit 31.12.2018 gültigen Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). Besondere, zusätzliche Maßnahmen zum ohnehin vorzusehenden baulichen Radonschutz sind demnach noch für Neubauvorhaben in sog. Radonvorsorgegebieten zu treffen. Für Bestandsgebäude hat die Gesetzgebung vorgesehen, dass Radonschutzmaßnahmen bei Vornahme von energetischen Sanierungen in Betracht gezogen werden sollen. Zu beachten ist dabei die Maxime, dass es um das Schutzziel "Mensch" geht. Vor schädlichen Einwirkungen durch Radon ist demnach nicht die Baukonstruktion zu schützen, anders als z. B. bei der Einwirkung durch Wasser, Frost, Klima und dergleichen, sondern Radonschutzmaßnahmen sind als Gesundheitsprävention demnach dort zu treffen, wo das Schutzziel Mensch sich aufhält und/oder arbeitet. So ist auch zwischen Gebäuden mit Aufenthalts- und Wohnräumen in Untergeschossen und solchen, in denen dort lediglich untergeordnete, zeitlich kaum genutzte Abstellräume vorgesehen sind, zu unterscheiden. Im Beitrag folgt eine nicht abschließend vollständige, exemplarische Auflistung möglicher Fehlinterpretationen im Zusammenhang mit der Beurteilung von Radon und dem baulichen Radonschutz.
Radonschutz? Pflichten und Fehlinterpretationen
Leicht, Karin (author)
2025
4 pages
Article (Journal)
Electronic Resource
German
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