A platform for research: civil engineering, architecture and urbanism
Der Denkmalwert von Illegalität
Streetart als visuelle Erinnerungskultur
Kunst oder Schmiererei - Graffiti spalten die Gesellschaft. Für die einen sind sie illegale Schmierereien und Ausdruck von Vandalismus, für die anderen gelten sie als Kunst am Bau einer verkannten Avantgarde. Das Spektrum an Motivationen und Produkten innerhalb der Sprayer-Gemeinschaft ist tatsächlich derart vielfältig, dass eine sachliche Debatte ohne Polarisation kaum möglich scheint. Dennoch stellt sich die Frage, welche Bedeutung diese flüchtigen und illegalen Zeugnisse einer Minderheit im Kontext des städtebaulichen Erbes einnehmen – was wir sowie zukünftige Generationen in ihnen entdecken oder ableiten können und ob es unter ihnen Schützenswertes gibt. Grundsätzlich ist das Graffito, wie vieles andere auch, ein Bestandteil des öffentlichen Raumes und interagiert hier – doch in welcher Weise bezieht es sein Umfeld ein oder wird von diesem beeinflusst? Die Qualität des Graffito ergibt sich nicht aus einer pauschalen Debatte über Ästhetik. Wichtig ist die Auseinandersetzung mit dem Raum, der ein Spiegel der Gesellschaft ist. Als kulturelles Erbe sind bereits die Berliner „East Side Gallery“, die Relikte der sowjetischen Siegerparolen im Reichstag sowie die Strichmännchen des Schweizers Harald Naegeli anerkannt und stehen unter Denkmalschutz. Mancherorts gelten Graffiti sogar als ortsbildprägend und besonders erhaltenswert. Sie werden restauriert und konserviert – so wie es beim Hölderlinhaus in Tübingen der Fall ist. In den als illegal verpönten Schmierereien, sind gesellschaftliche Werte, geschichtliche Ereignisse oder städtebauliche Bezüge zu entdecken, die ihren Erhalt begründen können. Wir sind Zwischennutzer des öffentlichen Raumes und müssen in jeder Generation neu entscheiden, welches Erbe wir unseren Nachkommen hinterlassen und erhalten möchten. Teil dieser Verantwortung ist es, sich mit dem gegenwärtigen Stadtbild aufmerksam auseinander zu setzen, möchte man ein tatsächliches und kein idealisiertes Bild überliefern. In der Arbeit wird die Einordnung der Graffiti ins Denkmalrecht thematisiert, ebenso wie die Frage, ob sie als Werk (vollendetes Objekt) oder als Performance (Aktion im öffentlichen Raum) zu verstehen sind. Stadträumliche Beobachtungen, Erhebungen und Vergleiche runden die wissenschaftliche Untersuchung ab. Online-Version im Universitätsverlag der TU Berlin (www.univerlag.tu-berlin.de) erschienen.
Der Denkmalwert von Illegalität
Streetart als visuelle Erinnerungskultur
Kunst oder Schmiererei - Graffiti spalten die Gesellschaft. Für die einen sind sie illegale Schmierereien und Ausdruck von Vandalismus, für die anderen gelten sie als Kunst am Bau einer verkannten Avantgarde. Das Spektrum an Motivationen und Produkten innerhalb der Sprayer-Gemeinschaft ist tatsächlich derart vielfältig, dass eine sachliche Debatte ohne Polarisation kaum möglich scheint. Dennoch stellt sich die Frage, welche Bedeutung diese flüchtigen und illegalen Zeugnisse einer Minderheit im Kontext des städtebaulichen Erbes einnehmen – was wir sowie zukünftige Generationen in ihnen entdecken oder ableiten können und ob es unter ihnen Schützenswertes gibt. Grundsätzlich ist das Graffito, wie vieles andere auch, ein Bestandteil des öffentlichen Raumes und interagiert hier – doch in welcher Weise bezieht es sein Umfeld ein oder wird von diesem beeinflusst? Die Qualität des Graffito ergibt sich nicht aus einer pauschalen Debatte über Ästhetik. Wichtig ist die Auseinandersetzung mit dem Raum, der ein Spiegel der Gesellschaft ist. Als kulturelles Erbe sind bereits die Berliner „East Side Gallery“, die Relikte der sowjetischen Siegerparolen im Reichstag sowie die Strichmännchen des Schweizers Harald Naegeli anerkannt und stehen unter Denkmalschutz. Mancherorts gelten Graffiti sogar als ortsbildprägend und besonders erhaltenswert. Sie werden restauriert und konserviert – so wie es beim Hölderlinhaus in Tübingen der Fall ist. In den als illegal verpönten Schmierereien, sind gesellschaftliche Werte, geschichtliche Ereignisse oder städtebauliche Bezüge zu entdecken, die ihren Erhalt begründen können. Wir sind Zwischennutzer des öffentlichen Raumes und müssen in jeder Generation neu entscheiden, welches Erbe wir unseren Nachkommen hinterlassen und erhalten möchten. Teil dieser Verantwortung ist es, sich mit dem gegenwärtigen Stadtbild aufmerksam auseinander zu setzen, möchte man ein tatsächliches und kein idealisiertes Bild überliefern. In der Arbeit wird die Einordnung der Graffiti ins Denkmalrecht thematisiert, ebenso wie die Frage, ob sie als Werk (vollendetes Objekt) oder als Performance (Aktion im öffentlichen Raum) zu verstehen sind. Stadträumliche Beobachtungen, Erhebungen und Vergleiche runden die wissenschaftliche Untersuchung ab. Online-Version im Universitätsverlag der TU Berlin (www.univerlag.tu-berlin.de) erschienen.
Der Denkmalwert von Illegalität
Streetart als visuelle Erinnerungskultur
Beyer, Dennis (author) / Technische Universität Berlin (host institution)
2012
Miscellaneous
Electronic Resource
Unknown
DDC:
710
Der Denkmalwert von Illegalität : Streetart als visuelle Erinnerungskultur
TIBKAT | 2012
|Fragen zum Denkmalwert technischer Anlagen
DataCite | 2014
|UB Braunschweig | 1999
|Unbequeme Altlasten. Zum Denkmalwert von Kernkraftwerken
DataCite | 2020
|TIBKAT | 1999
|