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Leistungsfähigkeit des städtebaulichen Instruments Milieuschutz für die Stadtentwicklung in Berlin
Das Baugesetzbuch bietet nach § 172 BauGB (Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten) die Möglichkeit, in ausgewählten Gebieten bauliche Veränderungen, Rückbau und Nutzungsänderungen unter einen gesonderten Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Ein Grund für den Einsatz einer solchen Erhaltungssatzung kann durch § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der „Zusammensetzung der Wohnbevölkerung“ liegen. Das Ziel liegt in einem solchen Fall in der Erhaltung preiswerten Wohnraums für wirtschaftlich schwächer gestellte Haushalte. Aufgrund der sozialen Komponente wird dieser Teil des § 172 BauGB auch als „soziale Erhaltungssatzung“ oder „soziale Milieuschutzsatzung“ bezeichnet. Die Wiedervereinigung Berlins im Jahr 1989 und die Hauptstadtentscheidung im Juni 1991 haben innerstädtische Wohnquartiere, die während der Teilung in Randbezirken lagen, schlagartig in den Mittelpunkt der städtebaulichen Entwicklung gestellt. Besonders in diesen Gebieten wuchs aufgrund des Zuzuges von Regierungs- und Verwaltungsangehörigen sowie von nationalen und internationalen Unternehmen die Nachfrage nach attraktiven Wohn- und Geschäftsräumen, insbesondere in den Innenstadtbereichen. Doch die Rahmenbedingungen der Berliner Stadtentwicklung haben sich weiter verändert. Beispielsweise verfügt Berlin heute wegen des jahrelangen Bevölkerungsrückgangs über ein breites Angebot leer stehender Wohn- und Geschäftsflächen in unterschiedlichen Preislagen. Ziel der Arbeit ist die Untersuchung, ob der Milieuschutz als „soziales städtebauliches Instrument“ heute noch zeitgemäß ist oder ob es besser geeignete Stadtentwicklungsinstrumente gibt, die möglicherweise sogar gekoppelt werden können. Die Arbeit gliedert sich in einen rechtlichen und einen städtebaulichen Teil: Zuerst wird die „Erhaltungsverordnung nach § 172 BauGB“ und nachfolgend vertiefend die „Milieuschutzverordnung“ (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) erörtert. Nach Betrachtung der Rechtsgrundlagen wird die Städtebauliche Entwicklung Berlins und die Anwendung des Milieuschutzes untersucht. In der Folge wird der Milieuschutz im Vergleich zu anderen in Berlin angewandten Stadtentwicklungsinstrumenten anhand von zwei Beispielquartieren beleuchtet. Das Ergebnis ist die qualitative Beurteilung des Milieuschutzes. Darüber hinaus wird aufgezeigt, welches Potential die Kombination unterschiedlicher Städtebaulicher Instrumente für die Stadtentwicklung in Berlin hat.
Leistungsfähigkeit des städtebaulichen Instruments Milieuschutz für die Stadtentwicklung in Berlin
Das Baugesetzbuch bietet nach § 172 BauGB (Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten) die Möglichkeit, in ausgewählten Gebieten bauliche Veränderungen, Rückbau und Nutzungsänderungen unter einen gesonderten Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Ein Grund für den Einsatz einer solchen Erhaltungssatzung kann durch § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der „Zusammensetzung der Wohnbevölkerung“ liegen. Das Ziel liegt in einem solchen Fall in der Erhaltung preiswerten Wohnraums für wirtschaftlich schwächer gestellte Haushalte. Aufgrund der sozialen Komponente wird dieser Teil des § 172 BauGB auch als „soziale Erhaltungssatzung“ oder „soziale Milieuschutzsatzung“ bezeichnet. Die Wiedervereinigung Berlins im Jahr 1989 und die Hauptstadtentscheidung im Juni 1991 haben innerstädtische Wohnquartiere, die während der Teilung in Randbezirken lagen, schlagartig in den Mittelpunkt der städtebaulichen Entwicklung gestellt. Besonders in diesen Gebieten wuchs aufgrund des Zuzuges von Regierungs- und Verwaltungsangehörigen sowie von nationalen und internationalen Unternehmen die Nachfrage nach attraktiven Wohn- und Geschäftsräumen, insbesondere in den Innenstadtbereichen. Doch die Rahmenbedingungen der Berliner Stadtentwicklung haben sich weiter verändert. Beispielsweise verfügt Berlin heute wegen des jahrelangen Bevölkerungsrückgangs über ein breites Angebot leer stehender Wohn- und Geschäftsflächen in unterschiedlichen Preislagen. Ziel der Arbeit ist die Untersuchung, ob der Milieuschutz als „soziales städtebauliches Instrument“ heute noch zeitgemäß ist oder ob es besser geeignete Stadtentwicklungsinstrumente gibt, die möglicherweise sogar gekoppelt werden können. Die Arbeit gliedert sich in einen rechtlichen und einen städtebaulichen Teil: Zuerst wird die „Erhaltungsverordnung nach § 172 BauGB“ und nachfolgend vertiefend die „Milieuschutzverordnung“ (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) erörtert. Nach Betrachtung der Rechtsgrundlagen wird die Städtebauliche Entwicklung Berlins und die Anwendung des Milieuschutzes untersucht. In der Folge wird der Milieuschutz im Vergleich zu anderen in Berlin angewandten Stadtentwicklungsinstrumenten anhand von zwei Beispielquartieren beleuchtet. Das Ergebnis ist die qualitative Beurteilung des Milieuschutzes. Darüber hinaus wird aufgezeigt, welches Potential die Kombination unterschiedlicher Städtebaulicher Instrumente für die Stadtentwicklung in Berlin hat.
Leistungsfähigkeit des städtebaulichen Instruments Milieuschutz für die Stadtentwicklung in Berlin
The Effectiveness of Social Environment Protection as an Urban Development Instrument in Berlin
Geßner, Martin (author)
2008
Miscellaneous
Electronic Resource
German
DDC:
720
Leistungsfähigkeit des städtebaulichen Instruments Milieuschutz für die Stadtentwicklung in Berlin
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