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Die Raumordnung zeigt naheliegende Affinitäten zu einer Reihe von Fachbereichen. Vom fachlichen Selbstverständnis und Instrumentarium aus gesehen zum Städtebau, von der historischen Aufgabenstellung her betrachtet zur Wirtschaft, nach moderner gesellschaftlicher Gewichtung zur Ökologie und unter ästhetischen Aspekten zur Harmonie- und Gestaltungsidee des Landschaftsgartens im 18. Jahrhundert. Eine umstrittene Beziehung der Raumordnung ist die zum Recht. Das Schlagwort der "Verrechtlichung" der Raumordnung ist nicht zu akzeptieren. Die Verbindung der Raumordnung als staatliche Aufgabenstellung mit dem Recht ist notwendig und keineswegs außergewöhnlich. Dies gilt besonders für eine Aufgabenstellung, die gezwungen ist, als neutraler Mittler staatliche Fachbelange gegeneinander abzuwägen und damit im Einzelfall auch bei der Abwägung unterliegen zu lassen. Die Verbindung mit dem Recht ist freilich nicht problemlos, soweit sich die Raumordnung zur Durchsetzung ihrer generellen Festlegungen in Form der Ziele verbindlicher Normen bedient. Naturgemäß muß einer von Unwägbarkeiten der Zukunft abhängigen und damit flexiblen Planung die Einbindung in notwendigerweise starre, auf verläßlichen Bestand ausgerichtete Rechtsnormen widerstreben. Der systembedingte Konflikt ist über den Zwang zur ständigen Überprüfung und Fortschreibung zu mildern, aber nicht völlig aufzulösen. Die notwendige Verbindung von Raumordnung und Recht wird durch die These überhöht, daß die Ordnung des Raumes sogar als Wurzel des Rechts schlechthin betrachtet werden kann. Dies gilt sowohl für die historische Entwicklung des Rechts aus der Ordnung und Gliederung des Raumes als auch für die sprachgeschichtliche Ableitung des griechischen Nomos (Gesetz) von nemein, das nicht nur "Weiden", sondern auch das "Gerechte Verteilen" von Weideland, also von Raum und Fläche bedeutet.
Die Raumordnung zeigt naheliegende Affinitäten zu einer Reihe von Fachbereichen. Vom fachlichen Selbstverständnis und Instrumentarium aus gesehen zum Städtebau, von der historischen Aufgabenstellung her betrachtet zur Wirtschaft, nach moderner gesellschaftlicher Gewichtung zur Ökologie und unter ästhetischen Aspekten zur Harmonie- und Gestaltungsidee des Landschaftsgartens im 18. Jahrhundert. Eine umstrittene Beziehung der Raumordnung ist die zum Recht. Das Schlagwort der "Verrechtlichung" der Raumordnung ist nicht zu akzeptieren. Die Verbindung der Raumordnung als staatliche Aufgabenstellung mit dem Recht ist notwendig und keineswegs außergewöhnlich. Dies gilt besonders für eine Aufgabenstellung, die gezwungen ist, als neutraler Mittler staatliche Fachbelange gegeneinander abzuwägen und damit im Einzelfall auch bei der Abwägung unterliegen zu lassen. Die Verbindung mit dem Recht ist freilich nicht problemlos, soweit sich die Raumordnung zur Durchsetzung ihrer generellen Festlegungen in Form der Ziele verbindlicher Normen bedient. Naturgemäß muß einer von Unwägbarkeiten der Zukunft abhängigen und damit flexiblen Planung die Einbindung in notwendigerweise starre, auf verläßlichen Bestand ausgerichtete Rechtsnormen widerstreben. Der systembedingte Konflikt ist über den Zwang zur ständigen Überprüfung und Fortschreibung zu mildern, aber nicht völlig aufzulösen. Die notwendige Verbindung von Raumordnung und Recht wird durch die These überhöht, daß die Ordnung des Raumes sogar als Wurzel des Rechts schlechthin betrachtet werden kann. Dies gilt sowohl für die historische Entwicklung des Rechts aus der Ordnung und Gliederung des Raumes als auch für die sprachgeschichtliche Ableitung des griechischen Nomos (Gesetz) von nemein, das nicht nur "Weiden", sondern auch das "Gerechte Verteilen" von Weideland, also von Raum und Fläche bedeutet.
Raumordnung und Recht
Konrad Goppel (author)
1991
Article (Journal)
Electronic Resource
Unknown
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