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Brandenburg – Berlin: Modelle künftiger Zusammenarbeit
Brandenburg und Berlin sind durch Nachbarschaft zur Zusammenarbeit verurteilt. Dies gilt besonders für die Regional- und Landesplanung. Solange es nicht zu einer Vereinigung der beiden Länder kommt, sind bei der räumlichen Planung drei Ebenen der Kooperation zu unterscheiden: Kooperation bei der Landesentwicklungsplanung, Kooperation bei der Regionalplanung und Kooperation bei der Bauleitplanung, insbesondere der Flächennutzungsplanung. Bei der Landesentwicklungsplanung haben sich die beiden Landesregierungen bereits auf eine Zusammenarbeit durch Staatsverträge geeinigt. Die vereinbarte gemeinsame Landesentwicklungsplanung kann die notwendigen Vorgaben und Aussagen für den engeren Verflechtungsraum Berlin-Brandenburg jedoch nicht mit der erforderlichen Genauigkeit leisten. Die Gründung eines regionalen Planungsverbands für den engeren Verflechtungsraum Berlin-Brandenburg wird vom Land Brandenburg mit nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Demnach kommt als hinreichend konkretes und verbindliches Ordnungsinstrument für den Großraum Berlin nur eine Koordination der Flächennutzungsplanung in Frage. Die Koordinierungsaufgabe sollte nicht durch einen Planungsverband nach § 205 BauGB, sondern durch einen Berlin-brandenburgischen Zweckverband mit beratender Funktion wahrgenommen werden. Strittige, aber notwendige Vorgaben können anläßlich der Genehmigung der Bauleitpläne durchgesetzt werden.
Brandenburg – Berlin: Modelle künftiger Zusammenarbeit
Brandenburg und Berlin sind durch Nachbarschaft zur Zusammenarbeit verurteilt. Dies gilt besonders für die Regional- und Landesplanung. Solange es nicht zu einer Vereinigung der beiden Länder kommt, sind bei der räumlichen Planung drei Ebenen der Kooperation zu unterscheiden: Kooperation bei der Landesentwicklungsplanung, Kooperation bei der Regionalplanung und Kooperation bei der Bauleitplanung, insbesondere der Flächennutzungsplanung. Bei der Landesentwicklungsplanung haben sich die beiden Landesregierungen bereits auf eine Zusammenarbeit durch Staatsverträge geeinigt. Die vereinbarte gemeinsame Landesentwicklungsplanung kann die notwendigen Vorgaben und Aussagen für den engeren Verflechtungsraum Berlin-Brandenburg jedoch nicht mit der erforderlichen Genauigkeit leisten. Die Gründung eines regionalen Planungsverbands für den engeren Verflechtungsraum Berlin-Brandenburg wird vom Land Brandenburg mit nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Demnach kommt als hinreichend konkretes und verbindliches Ordnungsinstrument für den Großraum Berlin nur eine Koordination der Flächennutzungsplanung in Frage. Die Koordinierungsaufgabe sollte nicht durch einen Planungsverband nach § 205 BauGB, sondern durch einen Berlin-brandenburgischen Zweckverband mit beratender Funktion wahrgenommen werden. Strittige, aber notwendige Vorgaben können anläßlich der Genehmigung der Bauleitpläne durchgesetzt werden.
Brandenburg – Berlin: Modelle künftiger Zusammenarbeit
Gerd Schmidt-Eichstaedt (author)
1993
Article (Journal)
Electronic Resource
Unknown
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DataCite | 1897
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