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Gebiete für die Sicherung von Lagerstätten in Nordrhein-Westfalen – Der Landesentwicklungsplan V als Beitrag zur landesplanerischen Rohstoffsicherung
Der Beitrag erläutert den Versuch, die Rohstoffsicherung als Aufgabe der Landesplanung in Nordrhein-Westfalen zu verwirklichen. Berichtet wird über die Erfahrungen mit dem dazu vorgelegten Landesentwicklungsplan V „Gebiete für (den Abbau) die Sicherung von Lagerstätten“ (LEP V). Der Planentwurf bestand 1982 aus der zeichnerischen und textlichen Darstellung, 1984 zusätzlich aus einem Zwischenbericht, der das Ergebnis des Erarbeitungsverfahrens mit den vorgetragenen Bedenken und Anregungen und die daraus für die Überarbeitung des Planes abzuleitenden Folgerungen enthielt. Der LEP V‑Entwurf 1984 umfaßt der Sache nach die i. d. R. mehr als 20 ha großen Lagerstätten von Steinkohle, Erzen und Industriemineralen, Salzen sowie Braunkohle, Fest- und Lockergesteine – 1982 noch als geogenes Potential ohne Abwägung mit anderen Raumansprüchen –, nunmehr unter einem begrenzten Planungshorizont. Er schränkt die Rohstoffsicherung zeitlich und damit auch räumlich ein. Insoweit haben sich die Rohstoffinteressenten mit ihrer Forderung nach einer langfristigen Lagerstättensicherung gegenüber einem verstärkten Freiraumschutz und dem von den Gebietskörperschaften und Gemeinden verlangten Bewahrung des planerischen Entscheidungsspielraumes nicht durchsetzen können. Dies wird auch in der recht engen Beziehung zwischen den Zielaussagen des LEP V‑Entwurfes und dem Entwurf dies novellierten LEP III „Umweltschutz durch Sicherung natürlicher Lebensgrundlagen (Freiraum, Natur und Landschaft, Wald, Wasser, Klima, Luft, Erholung)“ in dessen zeichnerischer und textlicher Darstellung vor allem aber in den Regeln für die Abwägung konkurrierender Raumansprüche deutlich. Eine Abstimmung soweit sachlich und verfahrensmäßig möglich, wurde mit diesem Plan vorgenommen. Statt der Kategorisierung (Ia – Bestand, Ib – Planung II – gegenwärtige und mittelfristige, III – langfristige Rohstoffsicherung) besteht der LEP V‑Entwurf 1984 in der zeichnerischen Darstellung (i. M. 1:200 000) selbst nur noch aus einer Kategorie, die frühere langfristige Rohstoffsicherung ist aufgegeben und findet – allenfalls „nachrichtlich“ – Niederschlag in einer Karte „Abbauwürdige Lagerstätten“ (i. M. 1:200 000) als Bestandteil des Erläuterungsberichts. Die textliche Darstellung enthält Aussagen zur Aufgabenstellung des LEP V, zum Verhältnis seiner Zielaussagen zu jenen des LEP III sowie über die Umsetzungsmodalitäten in den Gebietsentwicklungsplan und schließlich zu bestehenden bzw. zu neuen Baurechten. Die Aufstellung von Landesentwicklungsplänen unterliegt in Nordrhein-Westfalen einem förmlichen Verfahren, in dessen Ablauf beim LEP V‑Entwurf inzwischen die zweite Phase erreicht ist, als die Beteiligten zum überarbeiteten Planentwurf 1984 ihre Bedenken und Anregungen vorgetragen haben. Diese werden in die weitere Überarbeitung eingehen. Der Planentwurf wird anschließend mit dem Ausschuß für Landesplanung des Landtags beraten (Herstellung des „Benehmens“), mit den fachlich beteiligten Ressorts der Landesregierung ist Einvernehmen herzustellen, bevor er abschließend durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft aufgestellt und bekanntgemacht werden kann. Der Abschluß des Verfahrens wird im Sommer 1986 erwartet werden können. Abschließend werden in den nachstehenden Ausführungen einige Sonderprobleme – Rohstoffsicherung/Lagerstättenschutz, die „Gebündelte Gewinnung von Bodenschätzen“, der „Zusammenfassende Abbau“, Wiedernutzbarmachung/Wiederberrichtung bzw. Renaturierung – angesprochen, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem LEP V stehen.
Gebiete für die Sicherung von Lagerstätten in Nordrhein-Westfalen – Der Landesentwicklungsplan V als Beitrag zur landesplanerischen Rohstoffsicherung
Der Beitrag erläutert den Versuch, die Rohstoffsicherung als Aufgabe der Landesplanung in Nordrhein-Westfalen zu verwirklichen. Berichtet wird über die Erfahrungen mit dem dazu vorgelegten Landesentwicklungsplan V „Gebiete für (den Abbau) die Sicherung von Lagerstätten“ (LEP V). Der Planentwurf bestand 1982 aus der zeichnerischen und textlichen Darstellung, 1984 zusätzlich aus einem Zwischenbericht, der das Ergebnis des Erarbeitungsverfahrens mit den vorgetragenen Bedenken und Anregungen und die daraus für die Überarbeitung des Planes abzuleitenden Folgerungen enthielt. Der LEP V‑Entwurf 1984 umfaßt der Sache nach die i. d. R. mehr als 20 ha großen Lagerstätten von Steinkohle, Erzen und Industriemineralen, Salzen sowie Braunkohle, Fest- und Lockergesteine – 1982 noch als geogenes Potential ohne Abwägung mit anderen Raumansprüchen –, nunmehr unter einem begrenzten Planungshorizont. Er schränkt die Rohstoffsicherung zeitlich und damit auch räumlich ein. Insoweit haben sich die Rohstoffinteressenten mit ihrer Forderung nach einer langfristigen Lagerstättensicherung gegenüber einem verstärkten Freiraumschutz und dem von den Gebietskörperschaften und Gemeinden verlangten Bewahrung des planerischen Entscheidungsspielraumes nicht durchsetzen können. Dies wird auch in der recht engen Beziehung zwischen den Zielaussagen des LEP V‑Entwurfes und dem Entwurf dies novellierten LEP III „Umweltschutz durch Sicherung natürlicher Lebensgrundlagen (Freiraum, Natur und Landschaft, Wald, Wasser, Klima, Luft, Erholung)“ in dessen zeichnerischer und textlicher Darstellung vor allem aber in den Regeln für die Abwägung konkurrierender Raumansprüche deutlich. Eine Abstimmung soweit sachlich und verfahrensmäßig möglich, wurde mit diesem Plan vorgenommen. Statt der Kategorisierung (Ia – Bestand, Ib – Planung II – gegenwärtige und mittelfristige, III – langfristige Rohstoffsicherung) besteht der LEP V‑Entwurf 1984 in der zeichnerischen Darstellung (i. M. 1:200 000) selbst nur noch aus einer Kategorie, die frühere langfristige Rohstoffsicherung ist aufgegeben und findet – allenfalls „nachrichtlich“ – Niederschlag in einer Karte „Abbauwürdige Lagerstätten“ (i. M. 1:200 000) als Bestandteil des Erläuterungsberichts. Die textliche Darstellung enthält Aussagen zur Aufgabenstellung des LEP V, zum Verhältnis seiner Zielaussagen zu jenen des LEP III sowie über die Umsetzungsmodalitäten in den Gebietsentwicklungsplan und schließlich zu bestehenden bzw. zu neuen Baurechten. Die Aufstellung von Landesentwicklungsplänen unterliegt in Nordrhein-Westfalen einem förmlichen Verfahren, in dessen Ablauf beim LEP V‑Entwurf inzwischen die zweite Phase erreicht ist, als die Beteiligten zum überarbeiteten Planentwurf 1984 ihre Bedenken und Anregungen vorgetragen haben. Diese werden in die weitere Überarbeitung eingehen. Der Planentwurf wird anschließend mit dem Ausschuß für Landesplanung des Landtags beraten (Herstellung des „Benehmens“), mit den fachlich beteiligten Ressorts der Landesregierung ist Einvernehmen herzustellen, bevor er abschließend durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft aufgestellt und bekanntgemacht werden kann. Der Abschluß des Verfahrens wird im Sommer 1986 erwartet werden können. Abschließend werden in den nachstehenden Ausführungen einige Sonderprobleme – Rohstoffsicherung/Lagerstättenschutz, die „Gebündelte Gewinnung von Bodenschätzen“, der „Zusammenfassende Abbau“, Wiedernutzbarmachung/Wiederberrichtung bzw. Renaturierung – angesprochen, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem LEP V stehen.
Gebiete für die Sicherung von Lagerstätten in Nordrhein-Westfalen – Der Landesentwicklungsplan V als Beitrag zur landesplanerischen Rohstoffsicherung
Herbert Reiners (author)
1985
Article (Journal)
Electronic Resource
Unknown
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Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen im Entwurf : zwischen Prozess und Plan
TIBKAT | 2014
|UB Braunschweig | 1973/77 nachgewiesen
TIBKAT | 1994; 2003; 2012 -
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