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Graffiti auf Eisenbahnwagen
Die Frage, ob Graffiti als Sachbeschädigung oder Kunst ist, war in der juristischen Literatur und Rechtsprechung lange Zeit eine strafrechtliche Gesetzeslücke. Trotz des erheblichen finanziellen Aufwands (Graffiti verursachen Schäden bis zu 250 Mio. Euro/Jahr, hinzu kommen Kosten für die Überwachung von Zügen) entschied die Rechtsprechung in den meisten Gerichtsverfahren vor 2005 (BGHSt 29, 129 im Jahr 1979, BayOblG, Beschl. vom 17. Mai 1999 - 2 St RR 84/99, OLG Dresden, Beschl. vom 27.05.2004 - 1 Ss 48/04) nach dem Prinzip: Nur dann, wenn eine Substanzverletzung nachweisbar ist, d. h. wenn die Brauchbarkeit der Sache beeinträchtigt wird, gilt der Tatbestand als Sachbeschädigung. Für mit Graffiti besprühte Eisenbahnwagen war damit der Tatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllt, da in der Regel "nur" eine Veränderung der äußeren Erscheinungsform erfolgt. Dass das Eisenbahnunternehmen die Wagen mit den Graffitis nicht einsetzte, machte die Wagen rechtlich auch nicht gebrauchsuntauglich (LG Itzehoe, Urteil vom 3. Juli 1997, OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.1998). Dies hat sich nun mit dem 39. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. September 2005 (BGBl. 2674, in Kraft 8. September 2005) geändert. Graffiti an Eisenbahnwagen können demnach (§ 303 Abs. 2 StGB) wegen einer Sachbeschädigung bestraft werden. Der Beitrag beschreibt das neue Gesetz.
Graffiti auf Eisenbahnwagen
Die Frage, ob Graffiti als Sachbeschädigung oder Kunst ist, war in der juristischen Literatur und Rechtsprechung lange Zeit eine strafrechtliche Gesetzeslücke. Trotz des erheblichen finanziellen Aufwands (Graffiti verursachen Schäden bis zu 250 Mio. Euro/Jahr, hinzu kommen Kosten für die Überwachung von Zügen) entschied die Rechtsprechung in den meisten Gerichtsverfahren vor 2005 (BGHSt 29, 129 im Jahr 1979, BayOblG, Beschl. vom 17. Mai 1999 - 2 St RR 84/99, OLG Dresden, Beschl. vom 27.05.2004 - 1 Ss 48/04) nach dem Prinzip: Nur dann, wenn eine Substanzverletzung nachweisbar ist, d. h. wenn die Brauchbarkeit der Sache beeinträchtigt wird, gilt der Tatbestand als Sachbeschädigung. Für mit Graffiti besprühte Eisenbahnwagen war damit der Tatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllt, da in der Regel "nur" eine Veränderung der äußeren Erscheinungsform erfolgt. Dass das Eisenbahnunternehmen die Wagen mit den Graffitis nicht einsetzte, machte die Wagen rechtlich auch nicht gebrauchsuntauglich (LG Itzehoe, Urteil vom 3. Juli 1997, OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.1998). Dies hat sich nun mit dem 39. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. September 2005 (BGBl. 2674, in Kraft 8. September 2005) geändert. Graffiti an Eisenbahnwagen können demnach (§ 303 Abs. 2 StGB) wegen einer Sachbeschädigung bestraft werden. Der Beitrag beschreibt das neue Gesetz.
Graffiti auf Eisenbahnwagen
EI - Der Eisenbahningenieur ; 57 ; 48-49
2006-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
Straftat , Gesetzesänderung , Kosten , Sachschaden , Strafrecht , Schadensersatz , Eisenbahn , Graffiti
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Neuzeitliche Eisenbahnwagen-Einrichtungen
DataCite | 1906
|Eisenbahnwagen-Ausstattungen (BPR)
Online Contents | 1988
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