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Risikobewertung nach "CSM" - Herausforderung für den Sektor Schiene?
Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. April 2009 wurde die "gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken" (CSM=Common Safety Method) bekanntgegeben und als Europäische Verordnung (Nr. 352/2009, CSM-Verordnung) erlassen. Damit wird ein europaweit anzuwendendes Risikomanagementverfahren eingeführt, durch das die Sicherheit im Schienenverkehr aufrechterhalten bzw. verbessert werden soll. Der Beitrag gibt einen Überblick über den Anwendungsbereich der CSM (Artikel 9 Abs. 1 der Sicherheitsrichtlinie 2004/49/EG) in Deutschland sowie über das Verfahren nach der CSM-Verordnung. Dabei wird die Sicherheitsrelevanz einer Maßnahme geprüft bzw. es wird hinterfragt, ob eine als sicherheitsrelevant eingeordnete Maßnahme eine signifikante Änderung darstellt. Ist dies der Fall, dann wird das Risikomanagementverfahren mit den wesentlichen Schritten "Systemdefinition", "Risikoanalyse einschließlich Gefährdungsermittlung" sowie "Risikoevaluierung" durchgeführt. Die CSM-Verordnung schreibt außerdem die Erstellung eines Gefährdungsprotokolls und einer Dokumentation sowie eine unabhängige Bewertung vor. Weiter wird auf die Inkraftsetzung bzw. die Übergangsvorschriften der CSM-Verordnung und die teilsystemspezifischen Festlegungen eingegangen. Abschließend wird ein Ausblick gegeben. Festhalten lässt sich, dass die CSM-Verordnung anhand ausgewählter Projekte auf ihre Praxistauglichkeit getestet werden muss.
Risikobewertung nach "CSM" - Herausforderung für den Sektor Schiene?
Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. April 2009 wurde die "gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken" (CSM=Common Safety Method) bekanntgegeben und als Europäische Verordnung (Nr. 352/2009, CSM-Verordnung) erlassen. Damit wird ein europaweit anzuwendendes Risikomanagementverfahren eingeführt, durch das die Sicherheit im Schienenverkehr aufrechterhalten bzw. verbessert werden soll. Der Beitrag gibt einen Überblick über den Anwendungsbereich der CSM (Artikel 9 Abs. 1 der Sicherheitsrichtlinie 2004/49/EG) in Deutschland sowie über das Verfahren nach der CSM-Verordnung. Dabei wird die Sicherheitsrelevanz einer Maßnahme geprüft bzw. es wird hinterfragt, ob eine als sicherheitsrelevant eingeordnete Maßnahme eine signifikante Änderung darstellt. Ist dies der Fall, dann wird das Risikomanagementverfahren mit den wesentlichen Schritten "Systemdefinition", "Risikoanalyse einschließlich Gefährdungsermittlung" sowie "Risikoevaluierung" durchgeführt. Die CSM-Verordnung schreibt außerdem die Erstellung eines Gefährdungsprotokolls und einer Dokumentation sowie eine unabhängige Bewertung vor. Weiter wird auf die Inkraftsetzung bzw. die Übergangsvorschriften der CSM-Verordnung und die teilsystemspezifischen Festlegungen eingegangen. Abschließend wird ein Ausblick gegeben. Festhalten lässt sich, dass die CSM-Verordnung anhand ausgewählter Projekte auf ihre Praxistauglichkeit getestet werden muss.
Risikobewertung nach "CSM" - Herausforderung für den Sektor Schiene?
Risk assessment using the CSM - a challenge for the rail sector?
EI - Der Eisenbahningenieur ; 62 ; 43-48
2011-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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