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Verkehrswegebau - Einsatz von Portlandhüttenzement im Brückenbau - Die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Kunstbauten" (ZTV-K 96) bilden die Grundlage für die Herstellung von Brückenbauwerken. Nach diesen Vertragsbedingungen kann Portlandhüttenzement CEM II-S uneingeschränkt eingesetzt werden. Eine Ausnahme bildete bis zum Frühjahr dieses Jahres die Verwendung von CEM II-S für Brückenkappen. Diese Einschränkung wurde durch das "Allgemeine Rundschreiben Strassenbau" Nr 12-1999 vom 20. April 1999 vom Bundesministerium für Verkehr aufgehoben. Danach darf Portlandhüttenzement CEM II-S mit Zustimmung des Auftraggebers auch für Brückenkappen eingesetzt werden. Im Folgenden werden zwei Brückenbauwerke beschrieben, für die - mit Ausnahme der Bohrpfähle - ausschliesslich Portlandhüttenzement CEM II-S verwendet wurde
Verkehrswegebau - Einsatz von Portlandhüttenzement im Brückenbau - Die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Kunstbauten" (ZTV-K 96) bilden die Grundlage für die Herstellung von Brückenbauwerken. Nach diesen Vertragsbedingungen kann Portlandhüttenzement CEM II-S uneingeschränkt eingesetzt werden. Eine Ausnahme bildete bis zum Frühjahr dieses Jahres die Verwendung von CEM II-S für Brückenkappen. Diese Einschränkung wurde durch das "Allgemeine Rundschreiben Strassenbau" Nr 12-1999 vom 20. April 1999 vom Bundesministerium für Verkehr aufgehoben. Danach darf Portlandhüttenzement CEM II-S mit Zustimmung des Auftraggebers auch für Brückenkappen eingesetzt werden. Im Folgenden werden zwei Brückenbauwerke beschrieben, für die - mit Ausnahme der Bohrpfähle - ausschliesslich Portlandhüttenzement CEM II-S verwendet wurde
Verkehrswegebau - Einsatz von Portlandhüttenzement im Brückenbau - Die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für Kunstbauten" (ZTV-K 96) bilden die Grundlage für die Herstellung von Brückenbauwerken. Nach diesen Vertragsbedingungen kann Portlandhüttenzement CEM II-S uneingeschränkt eingesetzt werden. Eine Ausnahme bildete bis zum Frühjahr dieses Jahres die Verwendung von CEM II-S für Brückenkappen. Diese Einschränkung wurde durch das "Allgemeine Rundschreiben Strassenbau" Nr 12-1999 vom 20. April 1999 vom Bundesministerium für Verkehr aufgehoben. Danach darf Portlandhüttenzement CEM II-S mit Zustimmung des Auftraggebers auch für Brückenkappen eingesetzt werden. Im Folgenden werden zwei Brückenbauwerke beschrieben, für die - mit Ausnahme der Bohrpfähle - ausschliesslich Portlandhüttenzement CEM II-S verwendet wurde
Hartmann, Volker (author) / Hemrich, Wolfgang / Paltian, Anton / Schewior, Erich
Beton ; 49
1999
Article (Journal)
German
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für Kunstbauten : ZTV-K
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ZTV-K 88 : zusätzliche technische Vertragsbedingungen für Kunstbauten
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