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Abnahme von Bauleistungen
Zusammenfassung Die Abnahme der Bauleistung ist ein zentraler Punkt bei der Abwicklung von Bauverträgen. Insbesondere für den auftraggeberseitigen Bauleiter ist die Kenntnis der Grundzüge zwingend erforderlich, um eine einwandfreie Leistung im Sinne der Objektüberwachung zu erbringen. Daher liegt es im eigenen Interesse des bauleitenden Architekten, potenzielle Haftungsrisiken durch rechtliche Kenntnisse zu minimieren. Die Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter und die Feststellung von Mängeln sind als Grundleistungen der Leistungsphase 8 in der Anlage 10 Nummer 10.1 zu § 34 Abs. 4 HOAI aufgeführt. Die von der HOAI in § 34 Abs. 4 HOAI i.V. m. Anlage 10.1 erwähnte Abnahme beinhaltet nur die Entgegennahme der Leistung und deren technische Überprüfung, vor allem im Hinblick auf ihre Vertragsgemäßheit. Der Architekt hat die Bauleistungen der jeweiligen Auftragnehmer in technischer Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung zu überprüfen, die aus konkreten und standardisierten Leistungsbeschreibungselementen besteht.
Abnahme von Bauleistungen
Zusammenfassung Die Abnahme der Bauleistung ist ein zentraler Punkt bei der Abwicklung von Bauverträgen. Insbesondere für den auftraggeberseitigen Bauleiter ist die Kenntnis der Grundzüge zwingend erforderlich, um eine einwandfreie Leistung im Sinne der Objektüberwachung zu erbringen. Daher liegt es im eigenen Interesse des bauleitenden Architekten, potenzielle Haftungsrisiken durch rechtliche Kenntnisse zu minimieren. Die Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter und die Feststellung von Mängeln sind als Grundleistungen der Leistungsphase 8 in der Anlage 10 Nummer 10.1 zu § 34 Abs. 4 HOAI aufgeführt. Die von der HOAI in § 34 Abs. 4 HOAI i.V. m. Anlage 10.1 erwähnte Abnahme beinhaltet nur die Entgegennahme der Leistung und deren technische Überprüfung, vor allem im Hinblick auf ihre Vertragsgemäßheit. Der Architekt hat die Bauleistungen der jeweiligen Auftragnehmer in technischer Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung zu überprüfen, die aus konkreten und standardisierten Leistungsbeschreibungselementen besteht.
Abnahme von Bauleistungen
Würfele, Falk (author) / Bielefeld, Bert (author) / Gralla, Mike (author)
Bauobjektüberwachung ; 85-132
3., überarb. und aktual. Aufl. 2017
2017-01-01
48 pages
Article/Chapter (Book)
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German
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