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Mediation zwischen Käufer und Bauträger bei der Abnahme einer Eigentumswohnung
Zusammenfassung Der Bauträgervertrag zum Erwerb einer Eigentumswohnung unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von anderen Verträgen. Der Bauträgervertrag ist ein Hybrid aus Werkvertrag und Kaufvertrag. Die Erwartungen von Käufer (als Verbraucher) und Verkäufer (Bauträger) an die Eigentumswohnung unterscheiden sich deutlich. Der Bauträger beruft sich auf den Vertrag, die Baubeschreibung und die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik regeln, was zum Schutz von Leib und Leben, Schutz vor Feuer und Einsturz, und so weiter zwingend erforderlich ist. Das ist deutlich weniger als Käufer sich von ihrer neuen Wohnung erwarten. Der Käufer erwartet einen dem Kaufpreis adäquaten Qualitätsstandard, mindestens eine Beschaffenheit von „mittlerer Art und Güte“. Die Übergabe einer Wohnung an den Käufer ist etwas anderes als der Rechtsbegriff der Abnahme. Eine Wohnung ohne Heizung ist im Winter nicht bezugsfertig. Die Übergabe einer bezugsfertigen Wohnung schließt jedoch nicht aus, dass die Wohnung zu diesem Zeitpunkt noch wesentliche Mängel aufweist. Zum Beispiel ist eine Wohnung bezugsfertig, wenn der Balkon noch nicht benutzbar ist, weil das Balkongeländer noch nicht montiert ist. Folgerichtig ist zum Zeitpunkt der Übergabe nicht der gesamte Kaufpreis fällig. Erst nach Fertigstellung der Außenanlagen und der vollständigen Mängelbeseitigung ist die letzte Kaufpreisrate fällig. Die Konstellation, dass der Käufer bereits wohnen kann, ohne die letzte Kaufpreisrate bezahlt zu haben, ist zwischen Käufer und Verkäufer vielfältig konfliktgeladen. Darin liegen zahlreiche Chancen für erfolgreiche Mediation
Mediation zwischen Käufer und Bauträger bei der Abnahme einer Eigentumswohnung
Zusammenfassung Der Bauträgervertrag zum Erwerb einer Eigentumswohnung unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von anderen Verträgen. Der Bauträgervertrag ist ein Hybrid aus Werkvertrag und Kaufvertrag. Die Erwartungen von Käufer (als Verbraucher) und Verkäufer (Bauträger) an die Eigentumswohnung unterscheiden sich deutlich. Der Bauträger beruft sich auf den Vertrag, die Baubeschreibung und die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik regeln, was zum Schutz von Leib und Leben, Schutz vor Feuer und Einsturz, und so weiter zwingend erforderlich ist. Das ist deutlich weniger als Käufer sich von ihrer neuen Wohnung erwarten. Der Käufer erwartet einen dem Kaufpreis adäquaten Qualitätsstandard, mindestens eine Beschaffenheit von „mittlerer Art und Güte“. Die Übergabe einer Wohnung an den Käufer ist etwas anderes als der Rechtsbegriff der Abnahme. Eine Wohnung ohne Heizung ist im Winter nicht bezugsfertig. Die Übergabe einer bezugsfertigen Wohnung schließt jedoch nicht aus, dass die Wohnung zu diesem Zeitpunkt noch wesentliche Mängel aufweist. Zum Beispiel ist eine Wohnung bezugsfertig, wenn der Balkon noch nicht benutzbar ist, weil das Balkongeländer noch nicht montiert ist. Folgerichtig ist zum Zeitpunkt der Übergabe nicht der gesamte Kaufpreis fällig. Erst nach Fertigstellung der Außenanlagen und der vollständigen Mängelbeseitigung ist die letzte Kaufpreisrate fällig. Die Konstellation, dass der Käufer bereits wohnen kann, ohne die letzte Kaufpreisrate bezahlt zu haben, ist zwischen Käufer und Verkäufer vielfältig konfliktgeladen. Darin liegen zahlreiche Chancen für erfolgreiche Mediation
Mediation zwischen Käufer und Bauträger bei der Abnahme einer Eigentumswohnung
Hammacher, Peter (author) / Erzigkeit, Ilse (author) / Sage, Sebastian (author)
4. Aufl. 2018
2018-01-01
21 pages
Article/Chapter (Book)
Electronic Resource
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British Library Online Contents | 2001
Eigentumswohnung in kirchhellen
Tema Archive | 1971
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