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In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird im § 3a Absatz 2 aufgeführt, dass Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben haben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz stets berücksichtigt werden. Bei der Beschäftigung von Behinderten ist es folglich erforderlich, dass diese im Gefahrenfall selbständig die Fluchtwege nutzen können. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.
In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird im § 3a Absatz 2 aufgeführt, dass Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben haben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz stets berücksichtigt werden. Bei der Beschäftigung von Behinderten ist es folglich erforderlich, dass diese im Gefahrenfall selbständig die Fluchtwege nutzen können. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.
Behinderten-Anforderungen
Merschbacher, Adam (author)
Flucht- und Rettungswege ; Chapter: 5 ; 59-66
2021-04-24
8 pages
Article/Chapter (Book)
Electronic Resource
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