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Artenschutz bei Sanierung und Umbau
Zusammenfassung Zahlreiche Tierarten haben sich dem Menschen angeschlossen und besiedeln Gebäude und andere Bauwerke sowie deren Umfeld. Zu diesen Kulturfolgern gehören z. B. Fledermäuse, Hornissen, Wildbienen oder bestimmte Vogelarten, wie Haussperling, Hausrotschwanz, Dohle, Turmfalke, Mauersegler und Schwalben. In der Vergangenheit ist es durch Einwirkungen des Menschen zu einem fortschreitenden Artenschwund gekommen. Diesen negativen Trend zu stoppen, genau genommen umzukehren ist jedoch nicht einfach. Die Gründe sind vielfältig, denn oft werden Gebäude saniert, ohne dass die Eigentümer überhaupt wissen, dass ihr Haus gleichzeitig Heimat von geschützten Tierarten, z.B. Fledermäusen ist. Dazu kommt, dass energetische Sanierung im Allgemeinen auf eine geschlossene Gebäudehülle orientiert. Dabei verschwinden Nischen und Fugen als Lebensraum für geschützte Tierarten. Grundsätzlich ist der Bauherr verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die an seinem Gebäude lebenden geschützten Tierarten während der Sanierung nicht beeinträchtigt werden-Dafür stehen ihm eine Reihe gesetzlicher Vorschriften zur Verfügung.
Artenschutz bei Sanierung und Umbau
Zusammenfassung Zahlreiche Tierarten haben sich dem Menschen angeschlossen und besiedeln Gebäude und andere Bauwerke sowie deren Umfeld. Zu diesen Kulturfolgern gehören z. B. Fledermäuse, Hornissen, Wildbienen oder bestimmte Vogelarten, wie Haussperling, Hausrotschwanz, Dohle, Turmfalke, Mauersegler und Schwalben. In der Vergangenheit ist es durch Einwirkungen des Menschen zu einem fortschreitenden Artenschwund gekommen. Diesen negativen Trend zu stoppen, genau genommen umzukehren ist jedoch nicht einfach. Die Gründe sind vielfältig, denn oft werden Gebäude saniert, ohne dass die Eigentümer überhaupt wissen, dass ihr Haus gleichzeitig Heimat von geschützten Tierarten, z.B. Fledermäusen ist. Dazu kommt, dass energetische Sanierung im Allgemeinen auf eine geschlossene Gebäudehülle orientiert. Dabei verschwinden Nischen und Fugen als Lebensraum für geschützte Tierarten. Grundsätzlich ist der Bauherr verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die an seinem Gebäude lebenden geschützten Tierarten während der Sanierung nicht beeinträchtigt werden-Dafür stehen ihm eine Reihe gesetzlicher Vorschriften zur Verfügung.
Artenschutz bei Sanierung und Umbau
Dr. Stahr, Michael (author)
Sanierung von baulichen Anlagen ; 371-389
2018-01-01
19 pages
Article/Chapter (Book)
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