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Rechtliche Möglichkeiten der wasserwirtschaftlichen Planung
Der Forderung nach einem regulativen Rahmen zur „ordnenden Sorge für die Wasserwirtschaft als Ganzes“ kam der Gesetzgeber mitten im 5. Jahrzehnt des vergangenen Jahrhunderts mit zwei kurzen Bestimmungen im Wasserrechtsgesetz nach. Diese markieren den Beginn der „wasserwirtschaftlichen Planung“. Rund 60 Jahre später verpflichteten sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Annahme der Wasserrahmen- und der Hochwasserrichtlinie zum flusseinzugsgebietsbezogenen, flächendeckenden, mit Ober- und Unterliegern abgestimmten Management der europäischen Gewässer.
War es 1946 – in Zeiten des Wiederaufbaus – das Ziel, einzelne Nutzungsansprüche in eine vorausschauende parallel (zu schaffende) wasserwirtschaftliche Ordnung einzugliedern, ist die wasserwirtschaftliche Planung heute gefordert, in einem Spannungsverhältnis stehende Nutzungs- und Schutzansprüche einer von den Auswirkungen des Klimawandels abhängigen Ressource miteinander in Einklang zu bringen. Dabei müssen Versäumnisse der Vergangenheit, aber auch zwischenzeitliche technische Entwicklungen berücksichtigt werden können.
Die seinerzeit geschaffenen rechtlichen Instrumente, die eine partielle vorausschauende, vorsorgende Planung ermöglichen sollten, wurden mittlerweile ergänzt, wenn nicht sogar übertroffen, von jenen Rechtsinstrumenten, die es durch Ver- und Gebote ermöglichen sollen, Gewässer plangemäß in einen – bezogen auf ihre Funktionsfähigkeit als aquatisches Ökosystem – guten Zustand „zurückzuführen“. Die Möglichkeit der Verknüpfung hoheitlicher und nicht hoheitlicher Rechtsinstrumente, der gegenseitigen Einbeziehung unterschiedlicher Planungsebenen, aber auch der integrativen Betrachtung und Bearbeitung von Gewässereinzugsgebieten bzw. Teilen davon sind wesentliche Ansprüche an den Rechtsrahmen.
Beispielsweise gibt das relativ neue Instrument der „Gewässerentwicklungs- und Risikomanagementkonzepte“, das Maßnahmen der Gewässerentwicklung und des Hochwasserrisikomanagements vor einem die Gesetzesmaterien übergreifenden Planungsrahmen definiert und für Einzugsgebiete bzw. über längere Gewässerabschnitte hinweg aufeinander abstimmt, Grund zur Hoffnung, dass der regulative Rahmen zur „ordnenden Sorge für die Wasserwirtschaft als Ganzes“ entsprechend weiterentwickelt wurde, da es sich dabei um einen wichtigen Faktor für die gesellschaftliche Entwicklung handelt.
Rechtliche Möglichkeiten der wasserwirtschaftlichen Planung
Der Forderung nach einem regulativen Rahmen zur „ordnenden Sorge für die Wasserwirtschaft als Ganzes“ kam der Gesetzgeber mitten im 5. Jahrzehnt des vergangenen Jahrhunderts mit zwei kurzen Bestimmungen im Wasserrechtsgesetz nach. Diese markieren den Beginn der „wasserwirtschaftlichen Planung“. Rund 60 Jahre später verpflichteten sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Annahme der Wasserrahmen- und der Hochwasserrichtlinie zum flusseinzugsgebietsbezogenen, flächendeckenden, mit Ober- und Unterliegern abgestimmten Management der europäischen Gewässer.
War es 1946 – in Zeiten des Wiederaufbaus – das Ziel, einzelne Nutzungsansprüche in eine vorausschauende parallel (zu schaffende) wasserwirtschaftliche Ordnung einzugliedern, ist die wasserwirtschaftliche Planung heute gefordert, in einem Spannungsverhältnis stehende Nutzungs- und Schutzansprüche einer von den Auswirkungen des Klimawandels abhängigen Ressource miteinander in Einklang zu bringen. Dabei müssen Versäumnisse der Vergangenheit, aber auch zwischenzeitliche technische Entwicklungen berücksichtigt werden können.
Die seinerzeit geschaffenen rechtlichen Instrumente, die eine partielle vorausschauende, vorsorgende Planung ermöglichen sollten, wurden mittlerweile ergänzt, wenn nicht sogar übertroffen, von jenen Rechtsinstrumenten, die es durch Ver- und Gebote ermöglichen sollen, Gewässer plangemäß in einen – bezogen auf ihre Funktionsfähigkeit als aquatisches Ökosystem – guten Zustand „zurückzuführen“. Die Möglichkeit der Verknüpfung hoheitlicher und nicht hoheitlicher Rechtsinstrumente, der gegenseitigen Einbeziehung unterschiedlicher Planungsebenen, aber auch der integrativen Betrachtung und Bearbeitung von Gewässereinzugsgebieten bzw. Teilen davon sind wesentliche Ansprüche an den Rechtsrahmen.
Beispielsweise gibt das relativ neue Instrument der „Gewässerentwicklungs- und Risikomanagementkonzepte“, das Maßnahmen der Gewässerentwicklung und des Hochwasserrisikomanagements vor einem die Gesetzesmaterien übergreifenden Planungsrahmen definiert und für Einzugsgebiete bzw. über längere Gewässerabschnitte hinweg aufeinander abstimmt, Grund zur Hoffnung, dass der regulative Rahmen zur „ordnenden Sorge für die Wasserwirtschaft als Ganzes“ entsprechend weiterentwickelt wurde, da es sich dabei um einen wichtigen Faktor für die gesellschaftliche Entwicklung handelt.
Rechtliche Möglichkeiten der wasserwirtschaftlichen Planung
Legal opportunities/possibilities for water management planning
Vogl, Charlotte (author)
Österreichische Wasser- und Abfallwirtschaft ; 74 ; 97-103
2022-04-01
7 pages
Article (Journal)
Electronic Resource
German
Wasserwirtschaftliche Planung , Wasserrechtsgesetz , Rechtliche Instrumente , Unterschiedliche Planungsebenen Water management planning , Water Act , Legal instruments , Different planning levels Engineering , Engineering, general , Water Industry/Water Technologies , Chemistry/Food Science, general , Waste Water Technology / Water Pollution Control / Water Management / Aquatic Pollution , Waste Management/Waste Technology
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