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Kranbahnen
Kranbahnträger als fest verbundener Bestandteil einer baulichen Anlage (Halle, Freianlage …) sind die Fahrwege von Kranen und unterliegen daher den bauaufsichtlich eingeführten Bestimmungen (z. B. Landesbauordnung – LBO), d. h. den einschlägigen DIN-Vorschriften und sonstiger Richtlinien. Die Krananlage selbst dient zum Heben und Fördern von Lasten (Fördertechnik) und ist nicht baugenehmigungspflichtig. Ihre „Abnahme“ fällt in den Zuständigkeitsbereich der hierfür anerkannten Sachverständigen, welche durch die Berufsgenossenschaften (Unfallverhütungsvorschriften) oder die Technischen Überwachungsvereine (TÜV) bestellt werden. Siehe hierzu auch [24].
Bereits hier wird erkennbar, dass die Kranbahnträger wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten eine Sonderstellung einnehmen im allgemeinen Trägerbau.
Da bei der Planung der baulichen Anlage sehr häufig zuverlässige Daten über die letztendlich eingesetzten (herstellerspezifischen) Krane noch nicht vorhanden sind, ist eine frühzeitige Abstimmung der notwendigen „Annahmen“ dringend erforderlich. Dies trifft insbesondere für ein- oder mehrschiffige Hallen zu, bei denen gleichzeitig mehrere Krane betrieblich genutzt werden sollen. Für Regelfälle können Angaben der maßgebenden Norm (aktuell DIN EN 1993-6 [5] und DIN EN 1991-3 [1], früher DIN 4132 [11] in Kombination mit DIN 15018 [12]) entnommen werden; aber auch diese Regelungen bedürfen einer sorgfältigen Überprüfung auf der Grundlage betrieblicher Bedingungen, die der Betreiber der Krananlage festlegen muss.
Kranbahnen
Kranbahnträger als fest verbundener Bestandteil einer baulichen Anlage (Halle, Freianlage …) sind die Fahrwege von Kranen und unterliegen daher den bauaufsichtlich eingeführten Bestimmungen (z. B. Landesbauordnung – LBO), d. h. den einschlägigen DIN-Vorschriften und sonstiger Richtlinien. Die Krananlage selbst dient zum Heben und Fördern von Lasten (Fördertechnik) und ist nicht baugenehmigungspflichtig. Ihre „Abnahme“ fällt in den Zuständigkeitsbereich der hierfür anerkannten Sachverständigen, welche durch die Berufsgenossenschaften (Unfallverhütungsvorschriften) oder die Technischen Überwachungsvereine (TÜV) bestellt werden. Siehe hierzu auch [24].
Bereits hier wird erkennbar, dass die Kranbahnträger wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten eine Sonderstellung einnehmen im allgemeinen Trägerbau.
Da bei der Planung der baulichen Anlage sehr häufig zuverlässige Daten über die letztendlich eingesetzten (herstellerspezifischen) Krane noch nicht vorhanden sind, ist eine frühzeitige Abstimmung der notwendigen „Annahmen“ dringend erforderlich. Dies trifft insbesondere für ein- oder mehrschiffige Hallen zu, bei denen gleichzeitig mehrere Krane betrieblich genutzt werden sollen. Für Regelfälle können Angaben der maßgebenden Norm (aktuell DIN EN 1993-6 [5] und DIN EN 1991-3 [1], früher DIN 4132 [11] in Kombination mit DIN 15018 [12]) entnommen werden; aber auch diese Regelungen bedürfen einer sorgfältigen Überprüfung auf der Grundlage betrieblicher Bedingungen, die der Betreiber der Krananlage festlegen muss.
Kranbahnen
Lohse, Wolfram (author) / Laumann, Jörg (author) / Wolf, Christian (author)
Stahlbau 2 ; Chapter: 4 ; 209-320
2020-12-05
112 pages
Article/Chapter (Book)
Electronic Resource
German
Wiley | 2010
|Montagetoleranzen von Kranbahnen
Wiley | 2019
|UB Braunschweig | 1985
|TIBKAT | 1985
|Inhalt: Stahlbau Sonderheft Kranbahnen
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