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Ein Architekt wurde vom BGH am 30.10.1975 (VII ZR 309/74) von der Haftung fuer Schaeden freigesprochen. Er hatte neue Kunststoffplatten eingesetzt, die jedoch als unbedenklich und zweckmaessig anzusehen waren. Damit wird grundsaetzlich der Einsatz neuer Werkstoffe bejaht, wobei sich der Architekt durchaus auf offensichtlich umgangreichere Erfahrungen des Herstellers berufen darf. Dennoch sind die Pruefungs- und Erkundigungsplichten beachtlich. (Nechleba)
Ein Architekt wurde vom BGH am 30.10.1975 (VII ZR 309/74) von der Haftung fuer Schaeden freigesprochen. Er hatte neue Kunststoffplatten eingesetzt, die jedoch als unbedenklich und zweckmaessig anzusehen waren. Damit wird grundsaetzlich der Einsatz neuer Werkstoffe bejaht, wobei sich der Architekt durchaus auf offensichtlich umgangreichere Erfahrungen des Herstellers berufen darf. Dennoch sind die Pruefungs- und Erkundigungsplichten beachtlich. (Nechleba)
Grenzen der Pruefungspflicht des Architekten bei Verwendung neuer Baustoffe und vorgefertigter Bauteile
Ernst, W. (author)
Qualität und Zuverlässigkeit ; 21 ; 161
1976
1 Seite
Article (Journal)
German
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