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Im Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft werden mit Rückwirkung ab dem 1.11.1999 die arbeitsförderungsrechtlichen Leistungen der Winterbauförderung einer erneuten Änderung unterzogen. Vorausgegangen waren im Jahre 1995 die Abschaffung des Schlechtwettergeldes und im Jahre 1997 eine Wiedereinführung dieser Leistung, die heutzutage in der Gesetzessprache als Winterausfallgeld bezeichnet wird. Im Mittelpunkt der gesamten Reform steht eine Änderung des Paragraphen 211 Absatz 3 SGB III (Sozialgesetzbuch). Dort ist nunmehr mit Wirkung ab dem 1.11.1999 angeordnet, daß die vom Arbeitgeber zu erbringende, praktisch ein Arbeitsentgelt darstellende Winterausfallgeldvorausleistung nur bis zur 30. Stunde eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls in der Schlechtwetterzeit zu leisten ist. Dies bedeutet, daß der Arbeitnehmer außerhalb der Winterzeit nur 30 Überstunden ansparen muß, um gegebenenfalls in den Genuß des Winterausfallgelds zu gelangen. Das ab der 31. Ausfallstunde zu leistende Winterausfallgeld wird seinerseits aus einer Arbeitgeberumlage finanziert. Die wesentliche Änderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand besteht darin, daß eine Reduzierung des Eigenbetrags des Arbeitnehmers von bisher 50 anzusparenden Stunden auf nunmehr 30 Stunden erfolgt. Dem in der Winterzeit eingesetzten Bauarbeiter wird also der Zugang zum Schlechtwettergeld erleichtert und es wird darüber hinaus der Anreiz zur Inanspruchnahme von Arbeitszeitguthaben erhöht. Eine wichtige Konsequenz aus der Herabsetzung des Arbeitnehmerbeitrags besteht darin, daß die Stundengrenze, ab der das umlagefinanzierte Winterausfallgeld nunmehr durch ein aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung gespeistes Winterausfallgeld abgelöst wird, nun lediglich bis zur 100. Ausfallstunde reicht. Mittels Einführung eines neuartigen Zusatzwintergelds wird der Anreiz für den Bauarbeiter erhöht, Arbeitszeit- beziehungsweise Entgeltguthaben anzusammeln und zum Ausgleich eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls in der Schlechtwetterzeit einzubringen.
Im Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft werden mit Rückwirkung ab dem 1.11.1999 die arbeitsförderungsrechtlichen Leistungen der Winterbauförderung einer erneuten Änderung unterzogen. Vorausgegangen waren im Jahre 1995 die Abschaffung des Schlechtwettergeldes und im Jahre 1997 eine Wiedereinführung dieser Leistung, die heutzutage in der Gesetzessprache als Winterausfallgeld bezeichnet wird. Im Mittelpunkt der gesamten Reform steht eine Änderung des Paragraphen 211 Absatz 3 SGB III (Sozialgesetzbuch). Dort ist nunmehr mit Wirkung ab dem 1.11.1999 angeordnet, daß die vom Arbeitgeber zu erbringende, praktisch ein Arbeitsentgelt darstellende Winterausfallgeldvorausleistung nur bis zur 30. Stunde eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls in der Schlechtwetterzeit zu leisten ist. Dies bedeutet, daß der Arbeitnehmer außerhalb der Winterzeit nur 30 Überstunden ansparen muß, um gegebenenfalls in den Genuß des Winterausfallgelds zu gelangen. Das ab der 31. Ausfallstunde zu leistende Winterausfallgeld wird seinerseits aus einer Arbeitgeberumlage finanziert. Die wesentliche Änderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand besteht darin, daß eine Reduzierung des Eigenbetrags des Arbeitnehmers von bisher 50 anzusparenden Stunden auf nunmehr 30 Stunden erfolgt. Dem in der Winterzeit eingesetzten Bauarbeiter wird also der Zugang zum Schlechtwettergeld erleichtert und es wird darüber hinaus der Anreiz zur Inanspruchnahme von Arbeitszeitguthaben erhöht. Eine wichtige Konsequenz aus der Herabsetzung des Arbeitnehmerbeitrags besteht darin, daß die Stundengrenze, ab der das umlagefinanzierte Winterausfallgeld nunmehr durch ein aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung gespeistes Winterausfallgeld abgelöst wird, nun lediglich bis zur 100. Ausfallstunde reicht. Mittels Einführung eines neuartigen Zusatzwintergelds wird der Anreiz für den Bauarbeiter erhöht, Arbeitszeit- beziehungsweise Entgeltguthaben anzusammeln und zum Ausgleich eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls in der Schlechtwetterzeit einzubringen.
Neuregelung zum Schlechtwettergeld
Marschner, A. (author)
Der Betrieb ; 52 ; 2263
1999
1 Seite, Quellen
Article (Journal)
German
Einigung beim Schlechtwettergeld
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Die Neuregelung der Selbstanzeige
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