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(Forts. aus Heft (1999)2, S. 8-14). Im zweiten Teil der Arbeit über Maßnahmen des organisatorischen Brandschutzes werden sowohl Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Brandschutzes als auch Maßnahmen zur Schadensbegrenzung dargestellt. In den Sonderbauvorschriften zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit und der Wirksamkeit von Brandschutzmaßnahmen werden Maßnahmen wie die Freihaltung der Rettungswege und die Freihaltung von Flächen für die Feuerwehr gefordert. Bei der Instandhaltung der brandschutztechnischen Anlagen geht es um die Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes und die Feststellung und Beurteilung des Istzustandes. Die diesbezüglichen Anforderungen sind in den Sonderbauvorschriften der einzelnen Bundesländer sehr unterschiedlich geregelt. Bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung wie Gasthäuser, Krankenhäuser, Schulen usw. müssen einschließlich ihrer brandschutz- und sicherheitstechnischen Anlagen regelmäßig von der Bauaufsichtsbehörde geprüft werden. Bei den Maßnahmen zur Schadensbegrenzung geht es um die Brandschutzordnung, die Regeln für die Brandverhütung und für das Verhalten im Brandfall enthält, um Brandschutz- und Alarmpläne, die den Gebäudebenutzern bekanntzumachen und im Bedarfsfall zu aktualisieren sind, um die Brandschutzunterweisung aller Mitarbeiter und Gebäudebenutzer und um die Hausfeuerwehr zum Schutz besonders brand- und/oder explosionsgefährdeter Einrichtungen. Um die Bauvorschriften für Planer übersichtlich zu gestalten, wäre es im Rahmen eines föderativen Systems wünschwenswert, wenn die Terminologie und die Anforderungen an Brandschutzmaßnahmen technischer Art bundeseinheitlich geregelt würden.
(Forts. aus Heft (1999)2, S. 8-14). Im zweiten Teil der Arbeit über Maßnahmen des organisatorischen Brandschutzes werden sowohl Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Brandschutzes als auch Maßnahmen zur Schadensbegrenzung dargestellt. In den Sonderbauvorschriften zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit und der Wirksamkeit von Brandschutzmaßnahmen werden Maßnahmen wie die Freihaltung der Rettungswege und die Freihaltung von Flächen für die Feuerwehr gefordert. Bei der Instandhaltung der brandschutztechnischen Anlagen geht es um die Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes und die Feststellung und Beurteilung des Istzustandes. Die diesbezüglichen Anforderungen sind in den Sonderbauvorschriften der einzelnen Bundesländer sehr unterschiedlich geregelt. Bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung wie Gasthäuser, Krankenhäuser, Schulen usw. müssen einschließlich ihrer brandschutz- und sicherheitstechnischen Anlagen regelmäßig von der Bauaufsichtsbehörde geprüft werden. Bei den Maßnahmen zur Schadensbegrenzung geht es um die Brandschutzordnung, die Regeln für die Brandverhütung und für das Verhalten im Brandfall enthält, um Brandschutz- und Alarmpläne, die den Gebäudebenutzern bekanntzumachen und im Bedarfsfall zu aktualisieren sind, um die Brandschutzunterweisung aller Mitarbeiter und Gebäudebenutzer und um die Hausfeuerwehr zum Schutz besonders brand- und/oder explosionsgefährdeter Einrichtungen. Um die Bauvorschriften für Planer übersichtlich zu gestalten, wäre es im Rahmen eines föderativen Systems wünschwenswert, wenn die Terminologie und die Anforderungen an Brandschutzmaßnahmen technischer Art bundeseinheitlich geregelt würden.
Maßnahmen des organisatorischen Brandschutzes. Teil 2
Wang, M. (author)
2000
6 Seiten, 6 Tabellen, 6 Quellen
Article (Journal)
German
Brandschutz , Instandhaltung , Prüfvorschrift , Behörde , Schaden , Begrenzung , Schulung , Arbeitnehmer
Massnahmen des organisatorischen Brandschutzes (Teil 2)
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