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Sinnvolles Brandschutzkonzept bei Baudenkmälern
Auch in der Denkmalpflege ist die Notwendigkeit des vorbeugenden baulichen Brandschutzes erkannt worden. Nicht nur die Sicherheit von Menschen, sondern auch der Erhalt von Kulturgütern ist das Ziel. Die gesetzlichen Mindestvorschriften legen dabei den Rahmen dessen fest, was vom jeweiligen Bauherrn gefordert werden kann. Diese Regelungen sind naturgemäß nicht auf dem neuesten technischen Stand und enthalten auch nicht unbedingt alle fachlich sinnvollen Maßnahmen. Nachdem im Zuge der Bemühungen um Gesetzeskonformität in der EU die Eigenverantwortung des Bauherrn eher verstärkt wird, ist es nicht sinnvoll, bei der Sanierung von Altbauten und Denkmälern die Anforderungen über die gesetzlichen Grundlagen hinaus auszudehnen. Wichtig für den Bauherrn und seinen Entwurfsverfasser ist hingegen, die jeweiligen Zuständigkeiten genau zu kennen. Während für den abwehrenden, aktiven Brandschutz, Brandbekämpfung und Brandschau das Brandschutzamt auf der Grundlage des Gefahrenabwehrgesetzes zuständig ist, fallen Entscheidungen zum vorbeugenden baulichen Brandschutz (passiver Brandschutz) in die Zuständigkeit des Bauaufsichtsamtes. Hier werden die baulichen und betrieblichen Maßnahmen auf der Basis der Landesbauordnung und der technischen Baubestimmungen überprüft und genehmigt. Ihm obliegt auch die Baukontrolle. Bei festgestellten Mängeln muß das Brandschutzamt also die zuständige Behörde, also das Bauaufsichtsamt informieren und um weitere Überprüfung ersuchen. Besteht für ein Gebäude Bestandsschutz, so geht dieser nicht verloren, wenn mindestens die Hälfte der Bausubstanz stehen bleibt. Dann können 'Modernisierungsparagraphen' genutzt werden, die für Altbauten einen geringeren Standard als für Neubauten zulassen. Voraussetzung ist die richtige Vorgehensweise. Der Entwurfsverfasser muß einen begründeten Antrag auf Gewährung einer Ausnahme stellen und dazu den Nachweis führen, daß diese Paragraphen hier greifen: Angabe der nicht einzuhaltenden Neubauvorschriften mit ausführlicher Begründung und für diesen Fall greifendem Paragraphen, Überlegungen zum Sinn der nicht einhaltbaren Vorschrift und der Erfüllung dieses Zwecks durch eine angemessene Ersatzlösung. Dies bedeutet in jedem Fall eine sorgfältige Einzelbetrachtung seitens des Antragstellers und der genehmigenden Behörde. Andererseits ist für den Denkmalschutz der Gebäudeerhalt von größter Bedeutung, während die Bauaufsicht nur auf dem Schutz des Menschen besteht. Daher können hier sogar weiterreichende Maßnahmen sinnvoll sein, die gleichzeitig die bauliche Sicherheit erhöhen. Dabei sollte es allerdings nicht dazu kommen, daß Bündel von Ersatzmaßnahmen den Sicherheitsstandard unnötig hoch und damit unverantwortlich teuer werden lassen.
Sinnvolles Brandschutzkonzept bei Baudenkmälern
Auch in der Denkmalpflege ist die Notwendigkeit des vorbeugenden baulichen Brandschutzes erkannt worden. Nicht nur die Sicherheit von Menschen, sondern auch der Erhalt von Kulturgütern ist das Ziel. Die gesetzlichen Mindestvorschriften legen dabei den Rahmen dessen fest, was vom jeweiligen Bauherrn gefordert werden kann. Diese Regelungen sind naturgemäß nicht auf dem neuesten technischen Stand und enthalten auch nicht unbedingt alle fachlich sinnvollen Maßnahmen. Nachdem im Zuge der Bemühungen um Gesetzeskonformität in der EU die Eigenverantwortung des Bauherrn eher verstärkt wird, ist es nicht sinnvoll, bei der Sanierung von Altbauten und Denkmälern die Anforderungen über die gesetzlichen Grundlagen hinaus auszudehnen. Wichtig für den Bauherrn und seinen Entwurfsverfasser ist hingegen, die jeweiligen Zuständigkeiten genau zu kennen. Während für den abwehrenden, aktiven Brandschutz, Brandbekämpfung und Brandschau das Brandschutzamt auf der Grundlage des Gefahrenabwehrgesetzes zuständig ist, fallen Entscheidungen zum vorbeugenden baulichen Brandschutz (passiver Brandschutz) in die Zuständigkeit des Bauaufsichtsamtes. Hier werden die baulichen und betrieblichen Maßnahmen auf der Basis der Landesbauordnung und der technischen Baubestimmungen überprüft und genehmigt. Ihm obliegt auch die Baukontrolle. Bei festgestellten Mängeln muß das Brandschutzamt also die zuständige Behörde, also das Bauaufsichtsamt informieren und um weitere Überprüfung ersuchen. Besteht für ein Gebäude Bestandsschutz, so geht dieser nicht verloren, wenn mindestens die Hälfte der Bausubstanz stehen bleibt. Dann können 'Modernisierungsparagraphen' genutzt werden, die für Altbauten einen geringeren Standard als für Neubauten zulassen. Voraussetzung ist die richtige Vorgehensweise. Der Entwurfsverfasser muß einen begründeten Antrag auf Gewährung einer Ausnahme stellen und dazu den Nachweis führen, daß diese Paragraphen hier greifen: Angabe der nicht einzuhaltenden Neubauvorschriften mit ausführlicher Begründung und für diesen Fall greifendem Paragraphen, Überlegungen zum Sinn der nicht einhaltbaren Vorschrift und der Erfüllung dieses Zwecks durch eine angemessene Ersatzlösung. Dies bedeutet in jedem Fall eine sorgfältige Einzelbetrachtung seitens des Antragstellers und der genehmigenden Behörde. Andererseits ist für den Denkmalschutz der Gebäudeerhalt von größter Bedeutung, während die Bauaufsicht nur auf dem Schutz des Menschen besteht. Daher können hier sogar weiterreichende Maßnahmen sinnvoll sein, die gleichzeitig die bauliche Sicherheit erhöhen. Dabei sollte es allerdings nicht dazu kommen, daß Bündel von Ersatzmaßnahmen den Sicherheitsstandard unnötig hoch und damit unverantwortlich teuer werden lassen.
Sinnvolles Brandschutzkonzept bei Baudenkmälern
Seehausen, K.R. (author)
Das Bauzentrum ; 48 ; 52-58
2000
6 Seiten, 6 Bilder
Article (Journal)
German
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