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Anforderungen an die Beschaffenheit von Trinkwässern. Gesetze, Normen, Regelwerke
Anhand von 38 Normen und Vorschriften im europäischen Maßstab diskutiert der Autor die Anforderungen an die Beschaffenheit von Trinkwässern. Geltendes Recht ist die vom Europäischen Rat beschlossene EG-Trinkwasserrichtlinie vom 03.12.1998, die anstelle von Grenzwerten jetzt Parameterwerte enthält, die eingehalten werden müssen. Die nationale Umsetzung erfolgt durch Novellierung der bisherigen Trinkwasserverordnung (TrinkwV) Anfang 2001. Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) legt die Priorität des Lebensmittel gegenüber dem zur Fortleitung verwendeten Bedarfgegenstand (hier Leitungssystem) fest. Es dürfen nur solche Werkstoffe eingesetzt werden, die das Trinkwasser nicht beeinträchtigen. In der DIN 50930-6 sind Kriterien für den Einsatz metallischer Werkstoffe festgelegt. Die Grenzwerte für toxische Stoffe (§ 2.1 TrinkwV) sind für alle möglichen Betriebszustände einzuhalten. Indikatorparameter (z.B. Geschmack, TOC) sind vom Wasserversorgungsunternehmen, andere Richtwerte in der Hausinstallation zu gewährleisten. Die Verantwortungsebene ist in der TrinkwV festgelegt. Die Werkstoffauswahl durch Planer beim Bau der Hausinstallation hat zu gewährleisten, dass nicht mehr als technisch unvermeidbar Stoffe auf das Trinkwasser übergehen (§ 31 LMGB). Es werden daraus abgeleitet Empfehlungen für das Vorgehen von Planern und Installateuren angegeben.
Anforderungen an die Beschaffenheit von Trinkwässern. Gesetze, Normen, Regelwerke
Anhand von 38 Normen und Vorschriften im europäischen Maßstab diskutiert der Autor die Anforderungen an die Beschaffenheit von Trinkwässern. Geltendes Recht ist die vom Europäischen Rat beschlossene EG-Trinkwasserrichtlinie vom 03.12.1998, die anstelle von Grenzwerten jetzt Parameterwerte enthält, die eingehalten werden müssen. Die nationale Umsetzung erfolgt durch Novellierung der bisherigen Trinkwasserverordnung (TrinkwV) Anfang 2001. Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) legt die Priorität des Lebensmittel gegenüber dem zur Fortleitung verwendeten Bedarfgegenstand (hier Leitungssystem) fest. Es dürfen nur solche Werkstoffe eingesetzt werden, die das Trinkwasser nicht beeinträchtigen. In der DIN 50930-6 sind Kriterien für den Einsatz metallischer Werkstoffe festgelegt. Die Grenzwerte für toxische Stoffe (§ 2.1 TrinkwV) sind für alle möglichen Betriebszustände einzuhalten. Indikatorparameter (z.B. Geschmack, TOC) sind vom Wasserversorgungsunternehmen, andere Richtwerte in der Hausinstallation zu gewährleisten. Die Verantwortungsebene ist in der TrinkwV festgelegt. Die Werkstoffauswahl durch Planer beim Bau der Hausinstallation hat zu gewährleisten, dass nicht mehr als technisch unvermeidbar Stoffe auf das Trinkwasser übergehen (§ 31 LMGB). Es werden daraus abgeleitet Empfehlungen für das Vorgehen von Planern und Installateuren angegeben.
Anforderungen an die Beschaffenheit von Trinkwässern. Gesetze, Normen, Regelwerke
Nissing, W. (author)
2000
50 Seiten, 38 Bilder, 39 Quellen
(+ 25 S. Bilder)
Conference paper
German
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