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Zulässigkeit der Kombination der beiden Sicherungssysteme der Makler- und Bauträgerverordnung für Bauträger (§§ 3 und 7 MaBV)
In Deutschland verwirklicht die MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) für Bauträger, die gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern verwenden, grundsätzlich 2 unterschiedliche Sicherungssysteme. Vom Verordnungsgeber als Regelfall gedacht sind die Sicherungspflichten der Paragraphen 3 bis 6, 8 und 12 MaBV. Konzeptionell wird der Schutz des Erwerbers durch diese Vorschriften in der Weise gewährleistet, dass der Erwerber nur in dem Maße zur Erbringung seiner Gegenleistung verpflichtet ist, als sichergestellt ist, dass er rechtsbeständig die Leistung des Bauträgers erhält. Seit jeher wird diskutiert, ob die normalen Sicherungsmechanismen der Paragraphen 3 bis 6 MaBV kombiniert werden können mit den Sicherungspflichten des Paragraphen 7 MaBV. Zweifelsfrei ist, dass der Gewerbetreibende innerhalb eines Bauvorhabens von Auftraggeber zu Auftraggeber unterschiedlich verfahren kann. Umstritten war immer, ob eine Kombination beider Vorschriftengruppen innerhalb ein- und desselben Auftragsverhältnisses zulässig ist. Anhand von Praxisfällen wird gezeigt, dass die Kombination der Sicherungssysteme der MaBV verordnungskonform, verbraucherfreundlich und praxisgerecht sind. Zu beachten sind dabei die jeweiligen Sachverhaltsvoraussetzungen. In den Fällen, in denen der Käufer vorleistet, wurde unterstellt, dass dies zivilrechtlich wirksam vereinbart werden konnte. Nicht jede Zahlung, die der MaBV entspricht, ist zivilrechtlich unbedenklich. Dies gilt erst recht nach Erlass der Verordnung über Abschlagzahlungen bei Bauträgerverträgen vom 23. Mai 2001. Werden formularmäßig anstelle zulässiger Abschlagszahlungen unzulässige Vorauszahlungen vereinbart, droht die Unwirksamkeit im Hinblick auf die Paragraphen 11 Nummer 2a und 9 Absatz 2 Nummer 1 AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Als Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Kombination der Sicherungssysteme der MaBV aus gewerberechtlicher Sicht zulässig ist. Die Ratio der MaBV ist der Schutz der dem Bauträger anvertrauten Vermögenswerte.
Zulässigkeit der Kombination der beiden Sicherungssysteme der Makler- und Bauträgerverordnung für Bauträger (§§ 3 und 7 MaBV)
In Deutschland verwirklicht die MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) für Bauträger, die gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern verwenden, grundsätzlich 2 unterschiedliche Sicherungssysteme. Vom Verordnungsgeber als Regelfall gedacht sind die Sicherungspflichten der Paragraphen 3 bis 6, 8 und 12 MaBV. Konzeptionell wird der Schutz des Erwerbers durch diese Vorschriften in der Weise gewährleistet, dass der Erwerber nur in dem Maße zur Erbringung seiner Gegenleistung verpflichtet ist, als sichergestellt ist, dass er rechtsbeständig die Leistung des Bauträgers erhält. Seit jeher wird diskutiert, ob die normalen Sicherungsmechanismen der Paragraphen 3 bis 6 MaBV kombiniert werden können mit den Sicherungspflichten des Paragraphen 7 MaBV. Zweifelsfrei ist, dass der Gewerbetreibende innerhalb eines Bauvorhabens von Auftraggeber zu Auftraggeber unterschiedlich verfahren kann. Umstritten war immer, ob eine Kombination beider Vorschriftengruppen innerhalb ein- und desselben Auftragsverhältnisses zulässig ist. Anhand von Praxisfällen wird gezeigt, dass die Kombination der Sicherungssysteme der MaBV verordnungskonform, verbraucherfreundlich und praxisgerecht sind. Zu beachten sind dabei die jeweiligen Sachverhaltsvoraussetzungen. In den Fällen, in denen der Käufer vorleistet, wurde unterstellt, dass dies zivilrechtlich wirksam vereinbart werden konnte. Nicht jede Zahlung, die der MaBV entspricht, ist zivilrechtlich unbedenklich. Dies gilt erst recht nach Erlass der Verordnung über Abschlagzahlungen bei Bauträgerverträgen vom 23. Mai 2001. Werden formularmäßig anstelle zulässiger Abschlagszahlungen unzulässige Vorauszahlungen vereinbart, droht die Unwirksamkeit im Hinblick auf die Paragraphen 11 Nummer 2a und 9 Absatz 2 Nummer 1 AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Als Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Kombination der Sicherungssysteme der MaBV aus gewerberechtlicher Sicht zulässig ist. Die Ratio der MaBV ist der Schutz der dem Bauträger anvertrauten Vermögenswerte.
Zulässigkeit der Kombination der beiden Sicherungssysteme der Makler- und Bauträgerverordnung für Bauträger (§§ 3 und 7 MaBV)
Bergmeister, K. (author)
Die Wirtschaftsprüfung ; 54 ; 878-885
2001
8 Seiten, Quellen
Article (Journal)
German