A platform for research: civil engineering, architecture and urbanism
Unentgeltliche Akquisition oder entgeltlicher Auftrag
Die Frage, bis wann Architekten- oder Ingenieurtätigkeiten unentgeltliche Akquisitionsbemühungen darstellen und wann sie zu honorarpflichtigen Vertragsleistungen werden, bildet ein Dauerthema des Baurechts. Ohne die gefestigte Praxis der Vermutung der Honorarpflicht in Frage zu stellen, drängen sich auf dem Hintegrund der Bauwirklichkeit doch gewisse Differenzierungen auf. Es ist branchenüblich, dass sich Architekten- und Ingenieurverhältnisse sehr oft 'nahtlos' aus ersten Kontaktaufnahmen und Abklärungen heraus entwickeln, wobei ausdrückliche oder gar klare Abmachungen kaum je getroffen werden. Es ist dem Architekten oder Ingenieur dringend zu empfehlen, dem Bauherrn sofort schriftlich zu bestätigen, wenn er den Auftrag als zustandegekommen und seine Leistungen als honorarpflichtig betrachtet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die allgemein anerkannte faktische Vermutung der Entgeltlichkeit der Architekten- und Ingenieurleistungen aufgrund der Bauwirklichkeit in der Anfangsphase eines Vertragsverhältnisses noch nicht spielen kann. Hier liegt immer noch die Beweislast für die Entgeltlichkeit beim Architekten oder Ingenieur, der sich den entsprechenden Beweis sichern muss, wenn er sich vor Enttäuschungen bewahren will. Die herrschende Lehre und Praxis muss daher auf dem Hintergrund der Bauwirklichkeit präzisiert werden. Damit besteht für die Architekten und Ingenieure ein Handlungs- und Klarstellungsbedarf.
Unentgeltliche Akquisition oder entgeltlicher Auftrag
Die Frage, bis wann Architekten- oder Ingenieurtätigkeiten unentgeltliche Akquisitionsbemühungen darstellen und wann sie zu honorarpflichtigen Vertragsleistungen werden, bildet ein Dauerthema des Baurechts. Ohne die gefestigte Praxis der Vermutung der Honorarpflicht in Frage zu stellen, drängen sich auf dem Hintegrund der Bauwirklichkeit doch gewisse Differenzierungen auf. Es ist branchenüblich, dass sich Architekten- und Ingenieurverhältnisse sehr oft 'nahtlos' aus ersten Kontaktaufnahmen und Abklärungen heraus entwickeln, wobei ausdrückliche oder gar klare Abmachungen kaum je getroffen werden. Es ist dem Architekten oder Ingenieur dringend zu empfehlen, dem Bauherrn sofort schriftlich zu bestätigen, wenn er den Auftrag als zustandegekommen und seine Leistungen als honorarpflichtig betrachtet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die allgemein anerkannte faktische Vermutung der Entgeltlichkeit der Architekten- und Ingenieurleistungen aufgrund der Bauwirklichkeit in der Anfangsphase eines Vertragsverhältnisses noch nicht spielen kann. Hier liegt immer noch die Beweislast für die Entgeltlichkeit beim Architekten oder Ingenieur, der sich den entsprechenden Beweis sichern muss, wenn er sich vor Enttäuschungen bewahren will. Die herrschende Lehre und Praxis muss daher auf dem Hintergrund der Bauwirklichkeit präzisiert werden. Damit besteht für die Architekten und Ingenieure ein Handlungs- und Klarstellungsbedarf.
Unentgeltliche Akquisition oder entgeltlicher Auftrag
Hess-Odoni, U. (author)
tec21 ; 127 ; 31-34
2001
4 Seiten, Quellen
Article (Journal)
German
Architektenleistung oder Akquisition?
British Library Online Contents | 1996
|Architektenleistung oder Akquisition?
Online Contents | 1996
|