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Haftpflichtrisiken aus Leitungsschäden. Anmerkungen eines Versicherungsunternehmen
Bei Tiefbauarbeiten werden oft Leitungen beschädigt. Oft fehlen Leitungspläne oder sind fehlerhaft. Es wird oft versäumt die nötigen Auskünfte einzuholen oder man verlässt sich auf mündliche Angaben. Die Schadensanalyse zeigt, dass überwiegend Elektro-, Telefon- und Datenkabel beschädigt werden. Bei Wasserleitungen werden die geplanten Höhen und Lage aus fließtechnischen Gründen eingehalten. Sie sind zudem besser aufzufinden und aus stabilerem Material. Der mittlere Schadensaufwand liegt bei mindestens 1500 bis 4000 Euro für Niederspannungskabel und reicht bis zu 20000 bis über 150000 Euro für Hochspannungskabel. Schäden bis 500000 Euro sind bereits vorgekommen. Am häufigsten wurden Niedrigspannungskabel beschädigt, da sie am häufigsten anzutreffen sind. Lichtwellenleiter und Mittelspannungskabel (25 kV) sind bisher am wenigsten betroffen. Die Reparatur von Lichtwellenleiter ist am aufwändigsten, hingegen von Kupferkabeln günstig. Hochspannungskabel bergen trotz Reparatur das Risiko von Kurzschlüssen. Die fahrlässige Beschädigung von Leitungen für öffentliche Zwecke ist strafbar. Es besteht eine Pflicht zum Schadenersatz. Voraussetzung für eine Schadenersatzanspruch des Geschädigten sind dessen Besitz oder Eigentum am Kabel und Verschulden des Schädigers. Es wird geprüft, ob der Bauunternehmer seiner Verkehrssicherungs-, Erkundigungs- und Überwachungspflicht nachgekommen ist. Er hat vorzuschachten und die fraglichen Trassen zu vermessen. Es ist nicht ausreichend, sich nur auf Unterlagen und mündliche Auskünfte zu verlassen. Es droht der Verlust des Versicherungsschutzes. Der Leitungsbetreiber hat ein Mitverschulden bei unvollständigen oder fehlerhaften Auskünften. Ein Tiefbauunternehmen muss mit Abweichungen bei den Leitungsplänen rechnen. Subunternehmen müssen selbst Erkundigungen einziehen. Es gibt eine Haftung des Tiefbauunternehmens, des Verrichtungsgehilfen, des Bauleiters, des Baggerführers und des Subunternehmers. Man unterscheidet zwischen Tätigkeits-, Sach- sowie Personenschaden (als Folgeschaden), die durch die Versicherung gedeckt sind. Vermögensschäden sind nicht gedeckt. In bestimmten Fällen ist ein entgangener Gewinn zu decken. Wenn Qualitätsverluste durch die Reparatur entstehen, kann ein technischer Minderwert erkannt werden. Es gibt Potenziale zur Schadensminderung, etwa durch bessere Dokumentationsqualität, Einholen von Leitungsauskünften, verbesserte Bestandspläne, Leitungslokalisierung durch moderne Messgeräte oder Verbesserung der Erkundigungsmöglichkeiten zum Auffinden der richtigen Ansprechpartner.
Haftpflichtrisiken aus Leitungsschäden. Anmerkungen eines Versicherungsunternehmen
Bei Tiefbauarbeiten werden oft Leitungen beschädigt. Oft fehlen Leitungspläne oder sind fehlerhaft. Es wird oft versäumt die nötigen Auskünfte einzuholen oder man verlässt sich auf mündliche Angaben. Die Schadensanalyse zeigt, dass überwiegend Elektro-, Telefon- und Datenkabel beschädigt werden. Bei Wasserleitungen werden die geplanten Höhen und Lage aus fließtechnischen Gründen eingehalten. Sie sind zudem besser aufzufinden und aus stabilerem Material. Der mittlere Schadensaufwand liegt bei mindestens 1500 bis 4000 Euro für Niederspannungskabel und reicht bis zu 20000 bis über 150000 Euro für Hochspannungskabel. Schäden bis 500000 Euro sind bereits vorgekommen. Am häufigsten wurden Niedrigspannungskabel beschädigt, da sie am häufigsten anzutreffen sind. Lichtwellenleiter und Mittelspannungskabel (25 kV) sind bisher am wenigsten betroffen. Die Reparatur von Lichtwellenleiter ist am aufwändigsten, hingegen von Kupferkabeln günstig. Hochspannungskabel bergen trotz Reparatur das Risiko von Kurzschlüssen. Die fahrlässige Beschädigung von Leitungen für öffentliche Zwecke ist strafbar. Es besteht eine Pflicht zum Schadenersatz. Voraussetzung für eine Schadenersatzanspruch des Geschädigten sind dessen Besitz oder Eigentum am Kabel und Verschulden des Schädigers. Es wird geprüft, ob der Bauunternehmer seiner Verkehrssicherungs-, Erkundigungs- und Überwachungspflicht nachgekommen ist. Er hat vorzuschachten und die fraglichen Trassen zu vermessen. Es ist nicht ausreichend, sich nur auf Unterlagen und mündliche Auskünfte zu verlassen. Es droht der Verlust des Versicherungsschutzes. Der Leitungsbetreiber hat ein Mitverschulden bei unvollständigen oder fehlerhaften Auskünften. Ein Tiefbauunternehmen muss mit Abweichungen bei den Leitungsplänen rechnen. Subunternehmen müssen selbst Erkundigungen einziehen. Es gibt eine Haftung des Tiefbauunternehmens, des Verrichtungsgehilfen, des Bauleiters, des Baggerführers und des Subunternehmers. Man unterscheidet zwischen Tätigkeits-, Sach- sowie Personenschaden (als Folgeschaden), die durch die Versicherung gedeckt sind. Vermögensschäden sind nicht gedeckt. In bestimmten Fällen ist ein entgangener Gewinn zu decken. Wenn Qualitätsverluste durch die Reparatur entstehen, kann ein technischer Minderwert erkannt werden. Es gibt Potenziale zur Schadensminderung, etwa durch bessere Dokumentationsqualität, Einholen von Leitungsauskünften, verbesserte Bestandspläne, Leitungslokalisierung durch moderne Messgeräte oder Verbesserung der Erkundigungsmöglichkeiten zum Auffinden der richtigen Ansprechpartner.
Haftpflichtrisiken aus Leitungsschäden. Anmerkungen eines Versicherungsunternehmen
Meschede, T. (author) / Koslowky, H.P. (author)
2001
9 Seiten, 1 Tabelle
Conference paper
German
Haftpflichtrisiken aus Leitungsschaden
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