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§ 37 Abs. 1 BauGB: Besondere öffentliche Zweckbestimmung und Erforderlichkeit einer Abweichung. Besonderheiten eines besonderen städtebaulichen Befreiungstatbestandes
§ 37 BauGB fristete zumeist ein Schattendasein, nur gelegentlich tritt die Vorschrift in das Blickfeld der Rechtsprechung. Vordergründig bestimmt § 37 Abs. 1 BauGB die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde, die darüber zu befinden hat, ob die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich macht, von Vorschriften des Baugesetzbuches oder aufgrund des Baugesetzbuches erlassenen Vorschriften abzuweichen oder zu entscheiden, wenn das Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 14 BauGB oder § 36 BauGB nicht erreicht worden ist. Primär enthält die Vorschrift jedoch einen materiellen Befreiungstatbestand, da sie gestattet, von den in ihrem Absatz 1 bezeichneten städtebaulichen Vorschriften abzuweichen. Die Konstruktion des § 37 Abs. 1 BauGB als Zuständigkeitsnorm erschwert vor allem, die Kriterien zu bestimmen, die im Falle der zweiten Tatbestandsvariante der Nichterteilung des gemeindlichen Einvernehmens erfüllt sein müssen. Im Beitrag wird insbesondere die 'besondere öffentliche Zweckbestimmung' diskutiert, die eine Abweichung i.S.d. § 37 Abs. 1 BauGB erforderlich machen kann. Des Weiteren werden weiterführende Überlegungen zu Struktur und Funktion des § 37 Abs. 1 BauGB ausgeführt: 1. Wesen und Funktionsweise des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (besondere Zweckbestimmung, städtebauliche Rechtfertigung, Begriff des Sollens); 2. Vergleich § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB mit § 37 Abs. 1 BauGB (Rechtsfolgen, tatbestandliche Voraussetzungen, Bedeutung alternativer Standorte, Erforderlichkeit einer Abweichung).
§ 37 Abs. 1 BauGB: Besondere öffentliche Zweckbestimmung und Erforderlichkeit einer Abweichung. Besonderheiten eines besonderen städtebaulichen Befreiungstatbestandes
§ 37 BauGB fristete zumeist ein Schattendasein, nur gelegentlich tritt die Vorschrift in das Blickfeld der Rechtsprechung. Vordergründig bestimmt § 37 Abs. 1 BauGB die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde, die darüber zu befinden hat, ob die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich macht, von Vorschriften des Baugesetzbuches oder aufgrund des Baugesetzbuches erlassenen Vorschriften abzuweichen oder zu entscheiden, wenn das Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 14 BauGB oder § 36 BauGB nicht erreicht worden ist. Primär enthält die Vorschrift jedoch einen materiellen Befreiungstatbestand, da sie gestattet, von den in ihrem Absatz 1 bezeichneten städtebaulichen Vorschriften abzuweichen. Die Konstruktion des § 37 Abs. 1 BauGB als Zuständigkeitsnorm erschwert vor allem, die Kriterien zu bestimmen, die im Falle der zweiten Tatbestandsvariante der Nichterteilung des gemeindlichen Einvernehmens erfüllt sein müssen. Im Beitrag wird insbesondere die 'besondere öffentliche Zweckbestimmung' diskutiert, die eine Abweichung i.S.d. § 37 Abs. 1 BauGB erforderlich machen kann. Des Weiteren werden weiterführende Überlegungen zu Struktur und Funktion des § 37 Abs. 1 BauGB ausgeführt: 1. Wesen und Funktionsweise des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (besondere Zweckbestimmung, städtebauliche Rechtfertigung, Begriff des Sollens); 2. Vergleich § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB mit § 37 Abs. 1 BauGB (Rechtsfolgen, tatbestandliche Voraussetzungen, Bedeutung alternativer Standorte, Erforderlichkeit einer Abweichung).
§ 37 Abs. 1 BauGB: Besondere öffentliche Zweckbestimmung und Erforderlichkeit einer Abweichung. Besonderheiten eines besonderen städtebaulichen Befreiungstatbestandes
Discussing specifics of § 71 Abs. 1 BauGB
Mampel, D. (author)
UPR - Umwelt- und Planungsrecht ; 22 ; 92-98
2002
7 Seiten, Quellen
Article (Journal)
German
Gemeinde , Landesplanung , Raumplanung , Gesetz (Recht) , Regel , Richtlinie , Stadt , Städtebau , Stadtplanung , Verkehrspolitik , Vorschrift
Praktische Probleme der Städtebaulichen Verträge nach S 11 BauGB
Online Contents | 1998
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