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Forderungen in der Energieeinsparverordnung (EnEV) bei Änderungen und Nachrüstungen an Bauten im Bestand
Der Gebäudebestand bietet das größte Potenzial zur Energieeinsparung und CO2-Minderung. Die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden(Energieeinsparverordnung - EnEV) trat am 01.02.2002 in Kraft. Abschnitt 3 EnEV behandelt bestehende Gebäude und Anlagen in: Änderung von Gebäuden (§ 8), Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden (§ 9) und Aufrechterhaltung der energetischen Qualität /(§ 10) und im Anhang 'Anforderungen bei Änderungen von Außenbauteilen bestehender Gebäude zu § 8 Abs. 1. Mit der EnEV wird den Planern und Architekten zum ersten Mal ein Instrument zur integralen Planung an die Hand gegeben, mit dem die Brücke zwischen kreativer Architektur, Bauphysik und Anlagentechnik geschlagen wird. Dabei wird die Abstimmung von Bau- und Anlagentechnik immer wichtiger. Die ganzheitliche Betrachtungsweise führt zu ökologisch und ökonomisch sinnvollen Ergebnissen. Integrale Planung muss ein von Anfang an mit allen am Baugeschehen Beteiligten zeitgleicher iterativer Prozess sein. Im Beitrag werden die Anforderungen, die sich aus EnEV § 8 ergeben, erläutert. Die Nachrüstungsverpflichtungen, die sich aus § 9 ergeben, werden dargestellt. Mögliche Maßnahmen werden diskutiert. Die Pflichten des Betreibers, die sich aus § 10 EnEV ergeben, werden kurz beschrieben.
Forderungen in der Energieeinsparverordnung (EnEV) bei Änderungen und Nachrüstungen an Bauten im Bestand
Der Gebäudebestand bietet das größte Potenzial zur Energieeinsparung und CO2-Minderung. Die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden(Energieeinsparverordnung - EnEV) trat am 01.02.2002 in Kraft. Abschnitt 3 EnEV behandelt bestehende Gebäude und Anlagen in: Änderung von Gebäuden (§ 8), Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden (§ 9) und Aufrechterhaltung der energetischen Qualität /(§ 10) und im Anhang 'Anforderungen bei Änderungen von Außenbauteilen bestehender Gebäude zu § 8 Abs. 1. Mit der EnEV wird den Planern und Architekten zum ersten Mal ein Instrument zur integralen Planung an die Hand gegeben, mit dem die Brücke zwischen kreativer Architektur, Bauphysik und Anlagentechnik geschlagen wird. Dabei wird die Abstimmung von Bau- und Anlagentechnik immer wichtiger. Die ganzheitliche Betrachtungsweise führt zu ökologisch und ökonomisch sinnvollen Ergebnissen. Integrale Planung muss ein von Anfang an mit allen am Baugeschehen Beteiligten zeitgleicher iterativer Prozess sein. Im Beitrag werden die Anforderungen, die sich aus EnEV § 8 ergeben, erläutert. Die Nachrüstungsverpflichtungen, die sich aus § 9 ergeben, werden dargestellt. Mögliche Maßnahmen werden diskutiert. Die Pflichten des Betreibers, die sich aus § 10 EnEV ergeben, werden kurz beschrieben.
Forderungen in der Energieeinsparverordnung (EnEV) bei Änderungen und Nachrüstungen an Bauten im Bestand
Demands of the energy saving regulation (EnEV) according changes and upgradings at existing buildings
Usemann, K.W. (author)
2002
37 Seiten, 5 Bilder, 1 Tabelle
Conference paper
German
Energieeinsparverordnung (EnEV)
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|Ein Jahr Energieeinsparverordnung (EnEV)
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