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Klage einer Gemeinde gegen Wasserbewilligung abgewiesen
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat mit dem Beschluss vom 24.02.2003 eine grundlegende Entscheidung zu den Klagerechten einer Gemeinde gegen eine Wasserbewilligung gefällt. Fehler im Bewilligungsverfahren können nur geltend gemacht werden, wenn sie sich auf die Behördenentscheidung ausgewirkt haben. Darüber hinaus hat das OVG klargestellt, dass für die Erteilung einer Bewilligung nicht das vorherige Einverständnis einer betroffenen Gemeinde gefordert ist, da mit der Bewilligung keine baulichen Anlagen zugelassen werden. Insbesondere erfordert die Erteilung der Bewilligung kein vorheriges Einvernehmen der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Wasserrecht erstreckt. Das OVG hat zwar offengelassen, inwieweit Beschränkungen aus einer geplanten Wasserschutzgebietsverordnung im Verfahren gegen die Bewilligung geltend gemacht werden können; damit bleibt es aber bei der gefestigten Rechtsprechung, die von einer strikten Trennung der Verfahren ausgeht. Das Gericht hat zudem die formellen Rechte (Verfahrensfehler) und materiellen Belange (Planungshoheit, Finanzhoheit), die in einer Auseinandersetzung wegen einer Bewilligung geltend gemacht werden können, klar eingegrenzt und damit die Rechtsposition von Wasserversorgern als Bewilligungsinhabern gestärkt.
Klage einer Gemeinde gegen Wasserbewilligung abgewiesen
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat mit dem Beschluss vom 24.02.2003 eine grundlegende Entscheidung zu den Klagerechten einer Gemeinde gegen eine Wasserbewilligung gefällt. Fehler im Bewilligungsverfahren können nur geltend gemacht werden, wenn sie sich auf die Behördenentscheidung ausgewirkt haben. Darüber hinaus hat das OVG klargestellt, dass für die Erteilung einer Bewilligung nicht das vorherige Einverständnis einer betroffenen Gemeinde gefordert ist, da mit der Bewilligung keine baulichen Anlagen zugelassen werden. Insbesondere erfordert die Erteilung der Bewilligung kein vorheriges Einvernehmen der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Wasserrecht erstreckt. Das OVG hat zwar offengelassen, inwieweit Beschränkungen aus einer geplanten Wasserschutzgebietsverordnung im Verfahren gegen die Bewilligung geltend gemacht werden können; damit bleibt es aber bei der gefestigten Rechtsprechung, die von einer strikten Trennung der Verfahren ausgeht. Das Gericht hat zudem die formellen Rechte (Verfahrensfehler) und materiellen Belange (Planungshoheit, Finanzhoheit), die in einer Auseinandersetzung wegen einer Bewilligung geltend gemacht werden können, klar eingegrenzt und damit die Rechtsposition von Wasserversorgern als Bewilligungsinhabern gestärkt.
Klage einer Gemeinde gegen Wasserbewilligung abgewiesen
Dismissal of an action of a community against water permits
Scherer-Leydecker, C. (author)
Das Gas- und Wasserfach. Ausgabe Wasser, Abwasser ; 144 ; 516-518
2003
3 Seiten, 2 Quellen
Article (Journal)
German
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