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Flammen, Gase und Gemische. Betrieblicher Brand- und Explosionsschutz
Ein brennbarer Stoff in fein verteilter Form in ausreichender Konzentration im Gemisch mit Sauerstoff stellt eine explosionsfähige Atmosphäre dar. Flüssigkeiten besitzen einen stoffspezifischen Flammpunkt, bei dem sie so viel Gas oder Dampf abgeben, daß bei Kontakt mit einer Zündquelle (Flammen, mechanisch erzeugte Funken etc.) Flammen auftreten. Bei der Arbeit mit explosionsfähigen Stoffen ist daher eine Sicherheitsgrenze von fünf bis 15 Grad C einzuhalten. Bei brennbaren Stäuben ist die Grenze zur explosionsfähigen Atmosphäre erreicht, wenn die Menge des Stoffes größer als ein Zehntausendstel des Raumvolumens ist oder 10 l Gesamtmenge überschreitet. Gemäß der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung hat die Verhinderung der Bildung von explosionsfähigen Gemischen Vorrang vor der Vermeidung einer Entzündung und der Abschwächung von schädlichen Auswirkungen. Der Arbeitgeber muß nach § 16 GefStoffV prüfen, ob die Arbeitnehmer bei der Arbeit in Kontakt mit Gefahrstoffen kommen, und ob diese brand- oder explosionsfähige Gemische bilden können. Ferner muß er Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahrenquellen ergreifen. Ist die Bildung explosionsfähiger Atmosphären nicht zu vermeiden, muß laut § 3 BetrSichV die Wahrscheinlichkeit des Auftretens und Wirksamwerdens von explosionsfähigen Atmosphären und Zündquellen beurteilt werden. Gefährdungszonen sind einzurichten. Praktische Umsetzungshilfen geben die Explosionsschutz-Regeln der Berufsgenossenschaft.
Flammen, Gase und Gemische. Betrieblicher Brand- und Explosionsschutz
Ein brennbarer Stoff in fein verteilter Form in ausreichender Konzentration im Gemisch mit Sauerstoff stellt eine explosionsfähige Atmosphäre dar. Flüssigkeiten besitzen einen stoffspezifischen Flammpunkt, bei dem sie so viel Gas oder Dampf abgeben, daß bei Kontakt mit einer Zündquelle (Flammen, mechanisch erzeugte Funken etc.) Flammen auftreten. Bei der Arbeit mit explosionsfähigen Stoffen ist daher eine Sicherheitsgrenze von fünf bis 15 Grad C einzuhalten. Bei brennbaren Stäuben ist die Grenze zur explosionsfähigen Atmosphäre erreicht, wenn die Menge des Stoffes größer als ein Zehntausendstel des Raumvolumens ist oder 10 l Gesamtmenge überschreitet. Gemäß der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung hat die Verhinderung der Bildung von explosionsfähigen Gemischen Vorrang vor der Vermeidung einer Entzündung und der Abschwächung von schädlichen Auswirkungen. Der Arbeitgeber muß nach § 16 GefStoffV prüfen, ob die Arbeitnehmer bei der Arbeit in Kontakt mit Gefahrstoffen kommen, und ob diese brand- oder explosionsfähige Gemische bilden können. Ferner muß er Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahrenquellen ergreifen. Ist die Bildung explosionsfähiger Atmosphären nicht zu vermeiden, muß laut § 3 BetrSichV die Wahrscheinlichkeit des Auftretens und Wirksamwerdens von explosionsfähigen Atmosphären und Zündquellen beurteilt werden. Gefährdungszonen sind einzurichten. Praktische Umsetzungshilfen geben die Explosionsschutz-Regeln der Berufsgenossenschaft.
Flammen, Gase und Gemische. Betrieblicher Brand- und Explosionsschutz
Raths, H.P. (author)
W+S. Wirtschaftsschutz und Sicherheitstechnik ; 26 ; 22-24
2004
3 Seiten, 3 Bilder, 2 Quellen
Article (Journal)
German
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