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Unternehmenssicherung bei Scheidung
In der Rubrik 'Recht & Steuer' wird die Problematik für mittelständische Unternehmen im Fall einer Ehescheidung des Geschäftsinhabers auf der Basis der jüngsten BGH-Entscheidung (Aktenzeichen: XII. ZR 265/2) zur Handhabung von Eheverträgen behandelt. Der Gesetzgeber selbst hat für diese spezielle Gefährdungslage einer Trennung der Eheleute keine Vorsorge getroffen. Er überlässt es den Ehepartnern, sich im Rahmen der Vertragsfreiheit angemessen auf eine für beide Seiten faire Lösung zu verständigen. Die Gütertrennung als eine Variante kann in der Form erfolgen, dass der Unternehmerehegatte einen Ausgleich, - basierend auf dem volatilen Wert des Unternehmens - ausschließt, indem er (partiell oder total) eine Gütertrennung vereinbart. Möchte der Unternehmer nicht nur keine Vermögensteilhabe akzeptieren, sondern darüber hinaus auch den Unterhalt seines Ehepartners so beschneiden, dass letztlich dessen finanzielle Existenz gefährdet wäre (und er damit der Sozialgemeinschaft zur Last fiele), so überschreitet er die Grenzen dessen, was als 'fair' angesehen werden kann. Unterhalt und Alterssicherheit gehören dem Kernbereich der Scheidungsfolgen an, die nicht 'unfair' zu Lasten des einen oder anderen modifiziert werden dürfen. Hier kann die Justiz eine 'Fairnessprüfung' vornehmen. Auch dies hat der BGH klargestellt. Das Urteil des BGH ruft somit auf, durch faire Eheverträge die Scheidungsfolgen für beide Seiten verträglich zu gestalten, ohne die Sozialgemeinschaft zu belasten: Wer den anderen Ehepartner nicht an dem eigenen Vermögenszuwachs teilhaben lassen will, kann dies durch Gütertrennung oder eben entsprechend modifizierte Zugewinngemeinschaft erreichen. Dann aber hat er im Unterhaltsbereich dafür zu sorgen, dass der geschiedene Ehepartner, seinem Leistungsbeitrag der Ehe entsprechend und angemessen versorgt wird.
Unternehmenssicherung bei Scheidung
In der Rubrik 'Recht & Steuer' wird die Problematik für mittelständische Unternehmen im Fall einer Ehescheidung des Geschäftsinhabers auf der Basis der jüngsten BGH-Entscheidung (Aktenzeichen: XII. ZR 265/2) zur Handhabung von Eheverträgen behandelt. Der Gesetzgeber selbst hat für diese spezielle Gefährdungslage einer Trennung der Eheleute keine Vorsorge getroffen. Er überlässt es den Ehepartnern, sich im Rahmen der Vertragsfreiheit angemessen auf eine für beide Seiten faire Lösung zu verständigen. Die Gütertrennung als eine Variante kann in der Form erfolgen, dass der Unternehmerehegatte einen Ausgleich, - basierend auf dem volatilen Wert des Unternehmens - ausschließt, indem er (partiell oder total) eine Gütertrennung vereinbart. Möchte der Unternehmer nicht nur keine Vermögensteilhabe akzeptieren, sondern darüber hinaus auch den Unterhalt seines Ehepartners so beschneiden, dass letztlich dessen finanzielle Existenz gefährdet wäre (und er damit der Sozialgemeinschaft zur Last fiele), so überschreitet er die Grenzen dessen, was als 'fair' angesehen werden kann. Unterhalt und Alterssicherheit gehören dem Kernbereich der Scheidungsfolgen an, die nicht 'unfair' zu Lasten des einen oder anderen modifiziert werden dürfen. Hier kann die Justiz eine 'Fairnessprüfung' vornehmen. Auch dies hat der BGH klargestellt. Das Urteil des BGH ruft somit auf, durch faire Eheverträge die Scheidungsfolgen für beide Seiten verträglich zu gestalten, ohne die Sozialgemeinschaft zu belasten: Wer den anderen Ehepartner nicht an dem eigenen Vermögenszuwachs teilhaben lassen will, kann dies durch Gütertrennung oder eben entsprechend modifizierte Zugewinngemeinschaft erreichen. Dann aber hat er im Unterhaltsbereich dafür zu sorgen, dass der geschiedene Ehepartner, seinem Leistungsbeitrag der Ehe entsprechend und angemessen versorgt wird.
Unternehmenssicherung bei Scheidung
Badura, Karl-Heinz (author)
Elektrobörse Handel ; 44-45
2004
2 Seiten
Article (Journal)
German
Unternehmenssicherung: Kennzahlen - Warnsignale Ihres Betriebes
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Zur Unternehmungsbewertung bei Scheidung des Unternehmers
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|Zur Ermittlung des Zugewinns des Einzelunternehmers bei Scheidung
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|Abhandlungen - Wertermittlung bel Scheidung unter Berücksichtigung jüngster Rechtsprechung
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