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Das Recht des VOB-Vertrages, Teil 10/18: Haftpflichtbestimmungen
Im Beitrag wird der § 10 der VOB/B kommentiert, der den Schadensausgleich zwischen den Vertragsparteien regelt. Während es im Rahmen der beschriebenen Gefahrtragung nach § 7 VOB/B darum ging, wer von den Baubeteiligten die wirtschaftlichen Folgen eines Schadensereignisses zu tragen hat, das von keinem der Vertragspartner zu vertreten ist, haben die Bestimmungen des § 10 VOB/B verschuldete Schadensereignisse im Blick. Wie das Gesetzesrecht unterscheidet § 10 VOB/B zwischen der vertraglichen Haftung und der außervertraglichen Haftung. Dabei definiert § 10 Nr. 1 VOB/B, in welchem Umfang die Vertragsparteien einander haften. § 10 Nr. 2 bis Nr.4 VOB/B regelt den internen Ausgleich der Parteien bei einer Haftung im Außenverhältnis für den Fall, dass einem Dritten ein Schaden zugefügt wird. Dritte in diesem Sinne sind diejenigen, die jedenfalls nicht Vertragspartei sind. Näher eingegangen wird dazu auf vertragliche Pflichten bei Vertragspflichtverletzung sowie bei Verschulden. Weitere Scherpunkte sind: Haftung für den gesetzlichen Vertreter und vertraglichen Erfüllungsgehilfen, Haftungsausgleich bei Mitverschulden und bei mehreren Vertragspartnern, Haftungsausgleich zwischen den Vertragsparteien bei Schädigung Dritter, Schaden wegen 'gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen', Abwicklung des Haftungsausgleiches sowie unwirksame Parteivereinbarung.
Das Recht des VOB-Vertrages, Teil 10/18: Haftpflichtbestimmungen
Im Beitrag wird der § 10 der VOB/B kommentiert, der den Schadensausgleich zwischen den Vertragsparteien regelt. Während es im Rahmen der beschriebenen Gefahrtragung nach § 7 VOB/B darum ging, wer von den Baubeteiligten die wirtschaftlichen Folgen eines Schadensereignisses zu tragen hat, das von keinem der Vertragspartner zu vertreten ist, haben die Bestimmungen des § 10 VOB/B verschuldete Schadensereignisse im Blick. Wie das Gesetzesrecht unterscheidet § 10 VOB/B zwischen der vertraglichen Haftung und der außervertraglichen Haftung. Dabei definiert § 10 Nr. 1 VOB/B, in welchem Umfang die Vertragsparteien einander haften. § 10 Nr. 2 bis Nr.4 VOB/B regelt den internen Ausgleich der Parteien bei einer Haftung im Außenverhältnis für den Fall, dass einem Dritten ein Schaden zugefügt wird. Dritte in diesem Sinne sind diejenigen, die jedenfalls nicht Vertragspartei sind. Näher eingegangen wird dazu auf vertragliche Pflichten bei Vertragspflichtverletzung sowie bei Verschulden. Weitere Scherpunkte sind: Haftung für den gesetzlichen Vertreter und vertraglichen Erfüllungsgehilfen, Haftungsausgleich bei Mitverschulden und bei mehreren Vertragspartnern, Haftungsausgleich zwischen den Vertragsparteien bei Schädigung Dritter, Schaden wegen 'gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen', Abwicklung des Haftungsausgleiches sowie unwirksame Parteivereinbarung.
Das Recht des VOB-Vertrages, Teil 10/18: Haftpflichtbestimmungen
Diehr, Uwe (author)
tis. Tiefbau, Ingenieurbau, Straßenbau ; 47 ; 41-45
2005
5 Seiten
Article (Journal)
German
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